18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23065

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Urteil23.06.2016Amtsgericht Bremen6 C 186/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • WuM 2016, 493Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 493
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil23.06.2016

Anspruch des Nachts arbeitenden Wohnungsmieters auf Unterlassen lärmintensiver Modernisierungs­arbeiten aufgrund Schlaf­be­dürf­nisses am TagUnter­lassungs­anspruch gemäß § 862 Abs. 1 BGB aufgrund Besitzstörung

Ist ein Wohnungsmieter aufgrund seiner nächtlichen Arbeitszeit auf einen ungestörten Schlaf am Tag angewiesen, so kann er von seinem Vermieter das Unterlassen lärmintensiver Modernisierungs­arbeiten zu bestimmten Tageszeiten verlangen. Der Unter­lassungs­anspruch folgt aus § 862 Abs. 1 BGB, da durch die Lärm­beein­träch­tigung eine Besitzstörung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 erhielt der Mieter einer Wohnung eine Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung von seiner Vermieterin. Um Energie einzusparen, sollten umfassende Arbeiten vorgenommen werden. So sollte die Fassade, das Dach und der Keller gedämmt, Fenster und Dachab­dich­tungen erneuert sowie die Balkone saniert werden. Die Arbeiten sollten im Januar 2016 und bis einschließlich September 2016 vorgenommen werden. Der Mieter bat darum, auf lärmintensive Arbeiten ab 13 Uhr zu verzichten, da er aufgrund der Nachtarbeit auf einen ungestörten Schlaf am Tag angewiesen sei. Die Vermieterin begann trotz der Bitte mit den Arbeiten. Dies führte zu einer starken Lärmbelästigung in der Zeit von 7 bis 18 Uhr. Der Mieter verlangte daraufhin ein Unterlassen im Wege der einstweiligen Verfügung.

Anspruch auf Unterlassen zu bestimmten Tageszeiten

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe nach § 862 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassen lärmintensiver Arbeiten zu bestimmten Tageszeiten zugestanden. Denn insoweit sei er in seinem Besitz widerrechtlich gestört worden. Es habe angesichts der täglichen Dauer, der Intensität und der voraus­sicht­lichen Dauer der Arbeiten bis September 2016 eine wesentliche Lärmbe­ein­träch­tigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorgelegen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass der Mieter aufgrund der Nachtarbeit auf einen ungestörten Schlaf am Tag angewiesen war.

Duldungspflicht hinsichtlich Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen unbeachtlich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob hinsichtlich der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen eine Duldungspflicht gemäß § 555 d BGB bestanden habe. Denn der sich aus dieser Vorschrift ergebende Duldungs­an­spruch der Vermieterin könne dem auf Schutz des Besitzes gerichteten Anspruch des Mieters nicht entge­gen­ge­halten werden (vgl. § 863 BGB).

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2016, 493/rb)

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