21.11.2024
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Amtsgericht Bochum Urteil20.01.2009

GEMA hat keinen Gebüh­re­n­an­spruch wegen Live-Musik auf FamilienfeiernAuf Hochzeitsfeier gespielte Live-Musik ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts

Der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Verviel­fäl­ti­gungs­rechte) steht kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Veranstalter einer türkischen Hochzeitsfeier wegen einer öffentlichen Musikwiedergabe zu. Das Amtsgericht Bochum wies die entsprechende Klage der GEMA ab.

Der Beklagte hatte die Hochzeitsfeier für seinen Sohn ausgerichtet und eine Liveband Musik spielen lassen. Während des Klageverfahrens wurde über die Frage gestritten, ob dies eine öffentliche Widergabe im Sinne des Urheberrechts darstellte. Dies verneinten die Richter des Bochumer Amtsgerichts.

Wiedergabe für Mehrzahl von Personen ist öffentlich, sofern Personenkreis nicht bestimmt abgegrenzt ist

Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freund­schaft­licher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend ist auf den engen gegenseitigen Kontakt abzustellen, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein.

Gäste einer Hochzeitsfeier sind ein bestimmt abgegrenzter Personenkreis

Das Gericht kam aufgrund dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass bei der Hochzeitsfeier des Beklagten die Musik nicht öffentlich wiedergeben wurde. An der Feier hatten etwa 600 Gäste teilgenommen, darunter die Familien der Vermählten, Freunde und auch Nachbarn. Jeder Gast hatte zuvor eine schriftliche Einladung erhalten. Bei der Veranstaltung selbst hat von jeder Familie eine Person die eintreffenden Gäste in der Halle begrüßt und auf diese Weise auch die Besucher kontrolliert. Nach Eintreffen sämtlicher Gäste wurden die Kontrollen eingestellt. Wenn aber ausschließlich persönlich eingeladene Gäste an der Veranstaltung teilgenommen haben, um mit dem Brautpaar deren Hochzeit zu feiern, so waren die Teilnehmer durch ihre jeweilige Beziehung zum Veranstalter bzw. zum Brautpaar auch persönlich untereinander verbunden, folgerten die Richter. Durch diese Verbundenheit und die Eigenart der Veranstaltung wurde unter sämtlichen Besuchern das Gefühl erzeugt, an diesem Abend einer in sich geschlossenen Gesellschaft anzugehören.

Veran­stal­tung­s­cha­rakter wird nicht durch Maß der Kontrollen, sondern durch persönliche Verbundenheit der Teilnehmer bestimmt

Dieser Einordnung als nicht öffentliche Veranstaltung stehe es nicht entgegen, wenn keine strengen Einlass­kon­trollen unter Vorlage der schriftlichen Einladung durchgeführt worden seien. Denn für die Einordnung als öffentliche oder nicht öffentliche Veranstaltung sei nicht das Maß der Kontrollen entscheidend. Es komme vielmehr auf die persönliche Verbundenheit der Teilnehmer und ihr Gemein­schafts­gefühl an, was nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass sich einzelne, fremde Personen unberechtigt Zutritt zu der Veranstaltung verschaffen oder verschaffen können.

Auch hohe Zahl der Gäste verleiht nicht den Charakter der Öffentlichkeit

Auch die relativ hohe Zahl der geladenen Gäste rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine große Hochzeitsfeier mit hunderten geladenen Gästen sei im türkischen Kulturkreis nicht unüblich, wobei auch weit entfernte Verwandte und neben engen Freunden auch Bekannte und Nachbarn eingeladen würden. Allein aus diesem Umstand könne nicht gefolgert werden, dass unter den Gästen der Hochzeitsfeier nicht das Gefühl und Bewusstsein der persönlichen Beziehung zum Brautpaar bestehe.

Quelle: ra-online (we)

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