18.10.2024
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Dokument-Nr. 12478

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Urteil27.10.2011BundesgerichtshofI ZR 125/10 und I ZR 1775/10
Vorinstanzen zu I ZR 125/10:
  • Landgericht Bochum, Urteil22.10.2009, I-8 O 551/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil14.06.2010, I-4 U 210/09
Vorinstanzen zu I ZR 175/10:
  • Landgericht Bochum, Urteil17.12.2009, I-8 O 85/09
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil07.09.2010, I-4 U 37/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2011

BGH: GEMA darf Vergütung für Musik­auf­füh­rungen bei Straßenfesten nach Größe der gesamten Veran­stal­tungs­fläche bemessenMusik von der Bühne ist regelmäßig prägend für gesamte Veranstaltung

Die GEMA darf die Vergütungen für Musik­auf­füh­rungen bei Freiluft­ver­an­stal­tungen wie Straßenfesten oder Weihnachts­märkten nach der Größe der gesamten Veran­stal­tungs­fläche bemessen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheber­recht­lichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musik­auf­füh­rungen bei Freiluft­ver­an­stal­tungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).

GEMA legt für Vergütung Größe der Veran­stal­tungs­fläche zugrunde

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musik­auf­füh­rungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musik­auf­füh­rungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veran­stal­tungs­raumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veran­stal­tungs­fläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Veranstalter halten Berech­nungsweise für unangemessen

Die Veranstalter der Musik­auf­füh­rungen halten diese Berech­nungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veran­stal­tungs­fläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veran­stal­tungs­fläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.

Berechnung nach Gesamt­ver­an­stal­tungs­fläche bereits aus Gründen der Praktikabilität geboten

Landgericht und Berufungs­gericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veran­stal­tungs­fläche zu bestimmen. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluft­ver­an­stal­tungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachts­märkte ist es - so der Bundes­ge­richtshof - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der Bundes­ge­richtshof weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschie­den­artigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamt­ver­an­stal­tungs­fläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musik­auf­füh­rungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veran­stal­tungs­fläche.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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