Dokument-Nr. 12478
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- Landgericht Bochum, Urteil22.10.2009, I-8 O 551/08
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil14.06.2010, I-4 U 210/09
- Landgericht Bochum, Urteil17.12.2009, I-8 O 85/09
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil07.09.2010, I-4 U 37/10
- Konzertveranstalter muss Musikbands immer bei der GEMA meldenAmtsgericht München, Urteil24.08.2006, 161 C 9132/06
- GEMA hat keinen Gebührenanspruch wegen Live-Musik auf FamilienfeiernAmtsgericht Bochum, Urteil20.01.2009, 65 C 403/08
- BGH zur Frage, wann eine Musical-Show als bühnenmäßige Aufführung anzusehen istBundesgerichtshof, Urteil03.07.2008, I ZR 204/05
Bundesgerichtshof Urteil27.10.2011
BGH: GEMA darf Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten nach Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessenMusik von der Bühne ist regelmäßig prägend für gesamte Veranstaltung
Die GEMA darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).
GEMA legt für Vergütung Größe der Veranstaltungsfläche zugrunde
Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Veranstalter halten Berechnungsweise für unangemessen
Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Berechnung nach Gesamtveranstaltungsfläche bereits aus Gründen der Praktikabilität geboten
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es - so der Bundesgerichtshof - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der Bundesgerichtshof weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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