21.11.2024
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Dokument-Nr. 4302

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Amtsgericht München Urteil24.08.2006

Konzert­ver­an­stalter muss Musikbands immer bei der GEMA melden

Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss sich bei der GEMA erkundigen, ob Lizenzgebühren zu bezahlen sind. Unterlässt er dies, muss er nicht nur die Lizenzgebühren, sondern auch einen „Kontroll­kos­ten­zu­schlag“ bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Juli 2005 veranstaltete der spätere Beklagte in München ein Konzert. Dort trat eine Band auf, die nur ihre eigenen, selbst­kom­po­nierten Stücke aufführte. Allerdings wurden Rechte an einzelnen Titeln der Gruppe von der GEMA wahrgenommen. Der Veranstalter des Konzerts unterließ es, das Konzert dort anzumelden. Daraufhin verlangte die GEMA eine Pauscha­l­ver­gütung von 437 Euro sowie einen „Kontroll­kos­ten­zu­schlag“ für das Vorhalten ihres Kontrol­l­ap­parates in der gleichen Höhe. Nachdem der Beklagte nur die Pauscha­l­ver­gütung zahlte, ging die GEMA vor das Amtsgericht München.

Da bei dem Konzert Musik wiedergegeben worden sei, deren Nutzungsrechte von der Klägerin wahrgenommen würden, habe sie einen Anspruch auf die Vergütung und auch auf den Kontroll­kos­ten­zu­schlag. Der Beklagte wandte ein, bei dem Konzert seien nur eigene Stücke der Band aufgeführt worden. Mit dem Honorar seien auch die Nutzungsrechte abgegolten. Der Zuschlag sei nicht begründet, da kein besonderer Schaden und auch kein Aufwand entstanden seien, um den Veranstalter herauszufinden.

Die zuständige Richterin gab der GEMA Recht.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung des Kontroll­kos­ten­zu­schlags. Dieser Zuschlag in Höhe von 100 % der Lizenzgebühr werde in ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zugebilligt für das Vorhalten des Kontrol­l­ap­parates im Hinblick auf die besondere Verletzbarkeit geistigen Eigentums. Er könne verlangt werden, sofern eine schuldhafte Verletzung der Rechte der GEMA vorliege. Dies sei hier der Fall. Die GEMA habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass durchaus Rechte an Titeln der fraglichen Band durch sie wahrgenommen werden. Damit komme die sogenannte GEMAVermutung zur Anwendung. Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unter­hal­tungsmusik eine Vergü­tungs­pflicht bestehe.

Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Der Beklagte habe aber nicht belegen können, dass nur GEMA-freie Titel aufgeführt worden sind.

Als der Beklagte die Meldung bei der GEMA unterließ, habe er zumindest fahrlässig gehandelt. Seine Behauptung, dass gezahlte Honorar habe auch die Nutzungsrechte mit abgegolten, ändere daran nichts. Er habe nämlich nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass er mit den Künstlern darüber gesprochen habe. Es gäbe keine mündliche oder schriftliche Zusage von Seiten der Urheber der Musik, auf Grund derer der Beklagte sich hätte verlassen können, dass tatsächlich keine Lizenzgebühren anfielen. Allein davon „auszugehen“, dass mit dem Honorar alles abgegolten sei, lasse den Fahrläs­sig­keits­vorwurf nicht entfallen. Deshalb schulde der Beklagte neben der Lizenzgebühr auch diesen Zuschlag.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 29.05.2007

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