18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 24983

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Beschluss23.03.2017Amtsgericht Bocholt3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2017, 568Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 568
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bocholt Beschluss23.03.2017

Kein strafbarer Besitz kinder­porno­grafischer Bilder wegen Speicherung der Bilder im CacheStrafbarkeit wegen jugend­porno­grafischer Bilder bei Kenntnis des Alters oder Offen­sicht­lichkeit der fehlenden Volljährigkeit

Sind kinder­porno­grafische Bilder nur im Cache eines Computers gespeichert, so liegt darin regelmäßig kein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz kinder­porno­grafischer Schriften. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen des Besitzes jugend­porno­grafischer Schriften gemäß § 184 c StGB nur in Betracht, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bocholt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann von der Staats­an­walt­schaft vorgeworfen im Besitz kinder- und jugend­por­no­gra­fischer Schriften zu sein. So sollen sich mehrere kinderpor­no­gra­fische Bilder im Cache des Computers befunden haben. Zudem habe der Mann zahlreiche Bilder etwa 16-jähriger Mädchen auf seinem Computer gespeichert. Die Staats­an­walt­schaft erhob daher Anklage.

Keine Strafbarkeit wegen Besitzes jugend­por­no­gra­fischer Bilder

Das Amtsgericht Bocholt wies die Anklage als unzulässig zurück und eröffnete daher nicht das Hauptverfahren. Soweit dem Beschuldigten der Besitz jugend­por­no­gra­fischer Bilder vorgeworfen werde, bestehe schon deshalb kein hinreichender Tatverdacht, weil nicht erkennbar sei, dass auf den Bildern eine Jugendliche zu sehen ist. Das Alter der Person sei nicht bekannt. Allein vom optischen Eindruck her sei jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Eine Strafbarkeit sei demnach nur gegeben, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt oder die dargestellte Person ganz offensichtlich nicht volljährig ist. Dies sei etwa der Fall, wenn sie fast noch kindlich wirkt und somit in die Nähe des Straf­tat­be­standes der Kinderpornografie fällt. Dies war hier aber nicht der Fall.

Keine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Bilder

Eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Bilder scheide ebenfalls aus, so das Amtsgericht. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beschuldigte im Besitz der Bilder war. Jedenfalls fehle es am Vorsatz. Es sei zu beachten, dass die Bilder im Cache gespeichert waren und somit in einem Bereich auf den normale Nutzer keine Zugriffs­mög­lichkeit haben. Sie befanden sich somit in einem Bereich, in der der Nutzer nicht bewusst Daten speichern könne, sondern in dem das Betriebssystem automatisch, ohne Einwir­kungs­mög­lichkeit des normalen Nutzers Daten speichert, wenn er eine Internetseite öffnet. Das Vorhandensein der kinderpor­no­gra­fischen Bilder im Cache bedeute damit zunächst nur, dass diese Bilder, unter Umständen unbeabsichtigt, betrachtet und dann die Daten automatisch gespeichert wurden. Ein durch­schnitt­licher Nutzer wisse heutzutage im Zweifel nicht, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im Cache gespeichert werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2016 - 4 U 45/15 -).

Quelle: Amtsgericht Bocholt, ra-online (vt/rb)

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