21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23633

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Urteil02.11.2016Amtsgericht Berlin-Schöneberg103 C 196/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1515Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1515
  • WuM 2016, 739Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 739
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil02.11.2016

Austausch eines Gasherds durch Induktionsherd stellt duldungs­pflichtige Modernisierungs­maßnahme darMieter hat wegen Notwendigkeit neuer Töpfe und Pfannen Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz in Höhe von 500 EUR

Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Auf­wendungs­ersatz­anspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induk­ti­o­ns­fähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den Austausch des Gasherds durch einen Induktionsherd. Die Vermieter sahen sich daher gezwungen, Klage zu erheben.

Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austauschs des Gasherds durch einen Induktionsherd zugestanden. Bei diesem Austausch habe es sich um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme gehandelt, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden sei. Ein Induktionsherd erreiche ebenso schnell die Hitze und sei ebenso leicht regulierbar wie bei einem Gasherd. Zugleich reduziere sich aber die Unfallgefahr, da eine offene Flamme nicht vorhanden ist. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwert­er­höhend eingestuft werde.

Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch wegen Neubeschaffung von Töpfen und Pfannen

Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch als Vorschuss gemäß § 555 d Abs. 6 in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue Töpfe und Pfannen gebraucht haben. Als angemessen erachtete das Gericht einen Betrag von 500 EUR, wobei ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen sei, da Töpfe und Pfannen praktisch keinem Verschleiß unterliegen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)

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