Landgericht Berlin Urteil24.03.2020
Austausch einer Gasetagenheizung durch Gaszentralheizung stellt duldungspflichtige Modernisierung darAustausch eines Gasherds durch Elektroherd als notwendige Begleitarbeit ist ebenfalls zu dulden
Der Austausch einer Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung ist als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 b Nr. 1 BGB zu dulden. Dies gilt ebenfalls für den Austausch eines Gasherds durch einen Elektroherd als notwendige Begleitarbeit. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Berliner Wohnung seit dem Jahr 2014 über die Duldungspflicht von Baumaßnahmen. Die Vermieterin wollte unter anderem die Gasetagenheizung entfernen und eine Gaszentralheizung einbauen. Zudem sollte der Gasherd durch einen Elektroherd ausgetauscht werden. Die Vermieterin sah in diesen Maßnahmen eine Modernisierung. Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee verurteilte die Mieter zur Duldung der Baumaßnahmen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Pflicht zur Duldung des Einbaus der Heizungsanlage
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben den Einbau der Heizungsanlage gemäß § 555 b Nr. 1 BGB nebst notwendiger Begleitarbeiten zu dulden. Für die Annahme einer zu duldenden Modernisierung reiche jede Energieeinsparung aus, ohne dass es darauf ankomme, ob diese sich auch in einer entsprechenden Verringerung der aufzuwendenden Kosten auswirkt.
Austausch des Gasherds durch Elektroherd ebenfalls duldungspflichtig
Da die Mieter den Anschluss an die zentrale Heizungsanlage zu dulden haben, so das Landgericht weiter, haben sie auch den Austausch des Gasherds durch einen Elektroherd zu dulden. Die Aufrechterhaltung der Gasversorgung in allen Wohnungen allein für den Gasherd der Mieter sei nicht zu rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 1626/rb)