21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil20.07.2020

Keine Duldungspflicht bei Austausch der Einrohrheizung durch Zweirohrheizung in nur einzelnen WohnungenKein Vorliegen einer energetischen Modernisierung

Der Austausch einer Einrohrheizung durch eine Zweirohrheizung stellt keine energetische Modernisierung gemäß § 555 b Nr. 1 BGB dar, wenn der Austausch nur in einzelnen Wohnung stattfindet und es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage fehlt. Der höhere Bedie­nungs­komfort und die Verlegung der Heizungsrohre im Fußboden begründen zwar eine Verbesserung der Wohnver­hältnisse gemäß § 555 b Nr. 5 BGB. Dies begründet aber keine Pflicht zur Duldung der Arbeiten, wenn die Wohnung für mehrere Wochen nicht nutzbar ist und der Vermieter keine Ersatzwohnung anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden im Jahr 2019 von der Vermieterin auf Duldung von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten verklagt. Bei den Arbeiten ging es unter anderem um den Austausch der Einrohrheizung durch eine im Fußboden verlegte Zweirohrheizung. Durch die Arbeiten wäre die Wohnung für mehrere Wochen nicht bewohnbar. Die Vermieterin bot keine Ersatzwohnung oder eine andere Art der Kompensation an. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage hinsichtlich auf Duldung der Heizungs­mo­der­ni­sierung ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Duldung der Heizungs­mo­der­ni­sierung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung der Heizungs­mo­der­ni­sierung zu.

Kein Vorliegen einer energetischen Modernisierung

Nach Auffassung des Landgerichts liege keine energetische Modernisierung gemäß § 555 b Nr. 1 BGB vor. Denn der Austausch der Einrohrheizung durch eine Zweirohrheizung habe sich nur auf einzelne Wohnungen bezogen. Es fehle an einer Gesamtplanung für die Wohnanlage. Die angekündigte Energieeinsparung könne mangels Stilllegung des Heizkreislaufs für die Einrohrheizung nicht erreicht werden.

Verbesserung der Wohnver­hältnisse begründet keine Duldungspflicht

Zwar führe der Heizungs­aus­tausch zu einer Verbesserung der Wohnver­hältnisse gemäß § 555 b Nr. 5 BGB, so das Landgericht, weil eine Zweirohrheizung einen höheren Bedie­nungs­komfort aufweise und die Heizungsrohre unter dem Fußboden liegen. Diese Vorteile seien aber mit Blick auf die mit den Arbeiten verbundenen Nachteilen geringfügig. Es sei der Vermieterin zuzumuten, mit dem Einbau der Zweirohrheizung bis zum Ende des Mietver­hält­nisses zu warten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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