13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33665

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Urteil09.11.2023Landgericht Bremen2 S 31/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 761Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 761
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil07.01.2021, 4 C 163/20
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil09.11.2023

Vorliegen einer energetischen Modernisierung bemisst sich nach Gegen­über­stellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der MaßnahmeUnbeacht­lichkeit von fiktiv errechneten Einsparungen

Ob eine energetische Modernisierung zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB führt, bemisst sich anhand einer Gegen­über­stellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der Maßnahme. Unbeachtlich sind fiktiv errechnete Einsparungen. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Bremen nach den Einbau eines Gas-Brenn­wert­kessels einer Mieter­hö­hungs­er­klärung. Die Vermieterin behauptete, es liege einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme vor, durch die im Vergleich zum Status quo Endenergie nachhaltig eingespart werde. Die Mieterin sah dies anders und klagte schließlich auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Das Amtsgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung

Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu, da die Mieter­hö­hungs­er­klärung unwirksam sei. Die Vermieterin habe nicht nachweisen können, dass durch den Einbau des Gas-Brenn­wert­kessels nachhaltig Endenergie eingespart wird und somit eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB vorliegt. Der bestellte Sachverständige hat dies nicht feststellen können.

Abstellen auf 5-Jahres-Zeitraum für Vorliegen einer nachhaltigen Energie­ein­sparung

Eine Energieeinsparung sei nur dann nachhaltig, so das Landgericht, wenn überhaupt eine messbare Einsparung erzielt wird und diese auch dauerhaft ist. Dabei sei nicht allein der Verbrauch aus dem Jahr vor und nach der Modernisierung maßgeblich, da es zu erheblichen Schwankungen im Verbrauch von Energie kommt. Vielmehr sei ein Zeitraum von mehreren Jahren heranzuziehen, wobei sich aus einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ein verlässlicher Durch­schnittswert ergibt.

Unbeacht­lichkeit von fiktiv errechneten Einsparungen

Das Vorliegen einer dauerhaften Energie­ein­sparung könne nach Auffassung des Landgerichts auch nicht allein damit begründet werden, weil eine Einsparung mit dem Einbau eines Brenn­wert­kessels grundsätzlich möglich ist und die prognostischen Berechnungen eine Einsparung ergeben hat. Maßgeblich sei allein der tatsächliche Verbrauch vor und nach dem Einbau der neuen Heizungsanlage.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2023, 761/rb)

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