Landgericht Bremen Urteil09.11.2023
Vorliegen einer energetischen Modernisierung bemisst sich nach Gegenüberstellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der MaßnahmeUnbeachtlichkeit von fiktiv errechneten Einsparungen
Ob eine energetische Modernisierung zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB führt, bemisst sich anhand einer Gegenüberstellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der Maßnahme. Unbeachtlich sind fiktiv errechnete Einsparungen. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Bremen nach den Einbau eines Gas-Brennwertkessels einer Mieterhöhungserklärung. Die Vermieterin behauptete, es liege einer Modernisierungsmaßnahme vor, durch die im Vergleich zum Status quo Endenergie nachhaltig eingespart werde. Die Mieterin sah dies anders und klagte schließlich auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Das Amtsgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Modernisierungsmieterhöhung
Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu, da die Mieterhöhungserklärung unwirksam sei. Die Vermieterin habe nicht nachweisen können, dass durch den Einbau des Gas-Brennwertkessels nachhaltig Endenergie eingespart wird und somit eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB vorliegt. Der bestellte Sachverständige hat dies nicht feststellen können.
Abstellen auf 5-Jahres-Zeitraum für Vorliegen einer nachhaltigen Energieeinsparung
Eine Energieeinsparung sei nur dann nachhaltig, so das Landgericht, wenn überhaupt eine messbare Einsparung erzielt wird und diese auch dauerhaft ist. Dabei sei nicht allein der Verbrauch aus dem Jahr vor und nach der Modernisierung maßgeblich, da es zu erheblichen Schwankungen im Verbrauch von Energie kommt. Vielmehr sei ein Zeitraum von mehreren Jahren heranzuziehen, wobei sich aus einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ein verlässlicher Durchschnittswert ergibt.
Unbeachtlichkeit von fiktiv errechneten Einsparungen
Das Vorliegen einer dauerhaften Energieeinsparung könne nach Auffassung des Landgerichts auch nicht allein damit begründet werden, weil eine Einsparung mit dem Einbau eines Brennwertkessels grundsätzlich möglich ist und die prognostischen Berechnungen eine Einsparung ergeben hat. Maßgeblich sei allein der tatsächliche Verbrauch vor und nach dem Einbau der neuen Heizungsanlage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2024
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2023, 761/rb)