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- GE 2017, 111Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 111
Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil19.12.2016
Austausch eines Plattenherds durch Herd mit Cerankochfeld stellt duldungspflichtige Bagatellmodernisierung darErhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung
Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2016 gegen den von der Vermieterin beabsichtigten Austausch des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Seine Vermieterin sah sich aufgrund der Weigerung gezwungen, Klage zu erheben.
Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austausches des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld zugestanden. Bei der Maßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB gehandelt, da sie zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung geführt habe. Dies habe auch der Berliner Mietspiegel 2015 gezeigt, wonach das Vorhandensein eines Cerankochfelds als wohnwerterhöhend einzustufen sei.
Erneuerung stellt Bagatellmodernisierung dar
Die Erneuerung des Herds habe zudem eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB gehandelt, so das Amtsgericht, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden war. Somit haben die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gegolten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 111/rb)
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