21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23833

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Urteil19.12.2016Amtsgericht Berlin-Neukölln10 C 391/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 111Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 111
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil19.12.2016

Austausch eines Plattenherds durch Herd mit Cerankochfeld stellt duldungs­pflichtige Bagatell­modernisierung darErhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatell­modernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungs­ankündigung nach § 555 c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2016 gegen den von der Vermieterin beabsichtigten Austausch des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Seine Vermieterin sah sich aufgrund der Weigerung gezwungen, Klage zu erheben.

Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austausches des Plattenherds gegen einen Herd mit Cerankochfeld zugestanden. Bei der Maßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB gehandelt, da sie zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung geführt habe. Dies habe auch der Berliner Mietspiegel 2015 gezeigt, wonach das Vorhandensein eines Cerankochfelds als wohnwert­er­höhend einzustufen sei.

Erneuerung stellt Bagatell­m­o­der­ni­sierung dar

Die Erneuerung des Herds habe zudem eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB gehandelt, so das Amtsgericht, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden war. Somit haben die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gegolten.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 111/rb)

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