18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21839

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Urteil09.06.2015Amtsgericht Berlin-Mitte5 C 443/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1296Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1296
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil09.06.2015

Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen Neben­kosten­abrechnung beginnt mit Korrektur der Abrechnung erneutNächtliche Dauer­be­leuchtung des Treppenhauses verstößt nicht gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot

Ein Mieter muss Einwendungen gegen eine Neben­kosten­abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Diese Frist beginnt erneut mit der Korrektur der bereits erfolgten Betriebs­kosten­abrechnung. Zudem verstößt die nächtliche Dauer­be­leuchtung des Treppenhauses nicht gegen das Wirt­schaftlich­keits­gebot. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung sollte Nachzah­lungs­beträge aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zahlen. Ursprünglich sahen die Abrechnungen höhere Nachzahlungen vor. Jedoch wurden sämtliche Nebenkosten im April 2014 teilweise korrigiert, wodurch sich geringere Nachzah­lungs­beträge ergaben. Der Mieter erhob im August 2014 Einwendungen gegen sämtliche Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen. Unter anderem meinte er, dass durch die nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses gegen den Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit verstoßen werde. Die Vermieterin wies diesen Vorwurf zurück. Sie hielt die Einwendungen ohnehin für verspätet. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Nachzahlung bestand

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf die Nachzah­lungs­beträge aus den Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2010 bis 2012 zugestanden. Die Abrech­nungsfrist sei trotz der erst im Jahr 2014 erfolgten Korrektur fristgerecht erfolgt, da die ursprünglich erstellten Abrechnungen formell wirksam gewesen seien. Auf die inhaltliche Richtigkeit sei es dabei nicht angekommen. Inhaltliche Fehler können auch nach Ablauf der Abrech­nungsfrist korrigiert werden, wenn sich dadurch keine höheren Nachzah­lungs­beträge ergeben (BGH, Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04 -). Dies sei hier der Fall gewesen.

Einhaltung der Einwen­dungsfrist durch Mieter

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter die Einwen­dungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB eingehalten. Denn diese Frist habe mit der Korrektur der ursprünglich erstellten Abrechnungen erneut begonnen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass nicht sämtliche Posten der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen korrigiert worden seien. Die Einwendungen seien jedoch unbegründet gewesen.

Kein Verstoß gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot aufgrund nächtlicher Dauer­be­leuchtung des Treppenhauses

Die nächtliche Dauer­be­leuchtung des Treppenhauses habe nach Auffassung des Amtsgerichts keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dargestellt. Denn die Dauer­be­leuchtung sei mit Vorteilen für die Mieter des Hauses verbunden gewesen. So haben sie nicht erst im Dunkeln nach dem Lichtschalter suchen müssen oder haben den Schalter bei längerem Aufenthalt im Treppenhaus nicht stets erneut betätigen müssen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1296/rb)

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