21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Urteil08.01.2015

Schein­ab­rechnung zur Fristwahrung: Vorsätzlich falsche Betriebs­kosten­abrechnung wahrt nicht die Abrech­nungsfristNach­zahlungs­anspruch des Vermieters gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen

Der Vermieter muss eine Betriebs­kosten­abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs­zeitraums dem Mieter mitteilen. Andernfalls ist sein Anspruch auf Nachzahlung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Erstellt der Vermieter vorsätzlich eine falsche Abrechnung, so gilt die Abrech­nungsfrist als nicht eingehalten. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin einer Eigen­tums­wohnung von ihrem Verwalter nicht rechtzeitig die Jahres­a­b­rechnung für 2011 erhielt, erstellte sie im Dezember 2012 auf Basis des Jahres 2010 die Betriebskosten für das Jahr 2011. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung von fast 257 Euro. Nachdem die Vermieterin von ihrem Verwalter die Jahres­a­b­rechnung erhielt, fertigte sie im April 2013 eine neue und nunmehr richtige Abrechnung für das Jahr 2011 an. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung von ca. 345 Euro. Die Vermieterin machte nunmehr gegenüber ihrem Mieter den Nachzah­lungs­betrag aus der ersten Abrechnung geltend. Da sich der Mieter weigerte den Betrag zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Siegburg verneinte einen Anspruch auf den Nachzah­lungs­betrag aus der im Jahr 2012 erstellten Betriebskostenabrechnung. Denn es habe sich bei dieser lediglich um eine Alibi- bzw. Scheinabrechnung gehandelt, deren Zweck allein die Umgehung der Abrech­nungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Fristwahrung durch Schein­ab­rechnung

Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung vom Dezember 2012 zugestanden. Zwar sei die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen. Es habe sich aber um eine vorsätzlich falsche Abrechnung gehandelt, deren einziger Zweck die Fristwahrung und somit die Umgehung der Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Nachforderung gewesen sei. Solche Alibi- bzw. Schein­ab­rech­nungen seien nicht geeignet, die Abrechnungsrist zu wahren.

Bei vorsätzlich falschen Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen genügt nicht formelle Wirksamkeit zur Fristwahrung

Der Bundes­ge­richtshof habe zwar entschieden, so das Landgericht, dass zur Fristwahrung eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung genüge. Auf die inhaltliche Richtigkeit komme es nicht an. Dies gelte nach Auffassung des Landgerichts aber nicht in den Fällen, in denen der Vermieter eine vorsätzlich falsche, nicht ernst gemeinte Abrechnung vorlegt, die allein der Fristwahrung und somit der Sicherung eventueller Nachforderungen diene. Andernfalls könne ein Vermieter eine die Abrech­nungsfrist wahrende Neben­kos­te­n­a­b­rechnung erteilen, in welcher pure, relativ hohe Fantasiezahlen genannt werden, sodass sich nach Ablauf der Abrech­nungsfrist durch eine verspätete aber zutreffende Abrechnung ergebene Nachforderungen gesichert wären. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck von § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB.

Schutz durch negative Feststel­lungsklage sowie Leistungsklage unerheblich

Soweit angeführt werde, dass der Mieter bei Erhalt einer Schein­ab­rechnung ausreichend durch eine negative Feststel­lungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass der Nachzah­lungs­betrag aus der Alibiabrechnung nicht geschuldet sei, sowie durch eine Leistungsklage, gerichtet auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Abrechnung, geschützt sei, folgte das Landgericht dem nicht. Denn es sei mit dem Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht vereinbar dem Mieter im Falle einer vorsätzlich falschen Abrechnung den Klageweg aufzubürden.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI