21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil08.03.2017

Klagezustellung in deutscher Sprache an Facebook mit Sitz in Irland wirksamKein Anspruch auf Annah­me­ver­wei­gerung nach der europäischen Zustellungs-Verordnung

Die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Irland Ltd. ist wirksam, da eine Übesetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei. Dies hat das Amtsgericht Mitte in seinem Versäum­ni­s­urteil bekannt gegeben.

Im vorliegenden Streitfall hat ein Nutzer von Facebook Klage gegen dieses Unternehmen erhoben mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder unein­ge­schränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­in­halten und zu den Funktionen der Inter­net­plattform "facebook.com" zu gewähren. Zugleich fordert der Kläger die Zahlung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten von 382,59 EUR.

Facebook lehnt Entsperrung des Accounts mit Verweis auf "Rechte und Pflichten" ab

Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das beklagte Unternehmen am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass er "zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt" sei. Sie verwies auf ihre im Internet veröffentlichte "Erklärung der Rechte und Pflichten" und fügt hinzu, dass sie leider "aus Sicher­heits­gründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung" geben könne.

Klage und Anlagen in deutscher Sprache eingereicht

Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer Klage erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren.

Annah­me­ver­wei­gerung eines nicht in der Amtssprache übersetzten Schriftstückes möglich

Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangs­mit­glied­s­taates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist.

Facebook beruft sich auf Sprachbarrieren

Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.

Wirksamkeit der Zustellung in deutscher Sprache

Das Amtsgericht Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäum­ni­s­urteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zustellung wirksam gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe. Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäfts­führung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berück­sich­tigung der Organi­sa­ti­o­nss­truktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt seien, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Ausein­an­der­set­zungen mit Kunden zu kümmern. Dementsprechend sei auch die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden.

Kläger hat Anspruch auf Zugang zum Portal

Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­portal zu gewähren.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24114

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI