15.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.12.2019

Einstweilige Verfügung: Facebook kann nicht Übersetzung deutsch­spra­chiger Schriftstücke ins Englische verlangenZustellungen in deutscher Sprache auch in Irland möglich

Facebook kann in einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutsch­spra­chiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Dr. Thomas Fleischer am 18. Dezember 2019 entschieden (Aktenzeichen I-7 W 66/19).

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann aus Düsseldorf im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

OLG: Gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts bei Facebook vorhanden

Dies ließ das Oberlan­des­gericht Düsseldorf nicht gelten. Für das Sprach­ver­ständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungs­be­din­gungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

Hintergrund

Befassen musste sich das Oberlan­des­gericht mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Das Oberlan­des­gericht hatte die Wirksamkeit dieser Zustellung zu klären.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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