Dokument-Nr. 28280
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.12.2019
Einstweilige Verfügung: Facebook kann nicht Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke ins Englische verlangenZustellungen in deutscher Sprache auch in Irland möglich
Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Dr. Thomas Fleischer am 18. Dezember 2019 entschieden (Aktenzeichen I-7 W 66/19).
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann aus Düsseldorf im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.
OLG: Gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts bei Facebook vorhanden
Dies ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.
Hintergrund
Befassen musste sich das Oberlandesgericht mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Das Oberlandesgericht hatte die Wirksamkeit dieser Zustellung zu klären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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