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Kammergericht Berlin Urteil08.04.2016

WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellenKammergericht erklärt sämtliche Klauseln ohne Übersetzung für intransparent und damit unwirksam

Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englisch­sprachige Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) zu verwenden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungs­be­dingen für Verbrau­che­rinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind.

Komplexes Regelwerk nur auf Englisch

WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutsch­spra­chigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungs­be­din­gungen und der Daten­schutz­richtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer Sprache verfasst.

Ausschließlich in englischer Sprache verfasste Nutzungs­be­din­gungen für Verbraucher unzumutbar

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertrags­sprach­liches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, muss WhatsApp die Nutzungs­be­din­gungen und Daten­schutz­hinweise in deutscher Fassung bereitstellen.

Gericht beanstandet fehlende zweite Kontakt­mög­lichkeit

Die Richter monierten außerdem einen Verstoß gegen das Teleme­di­en­gesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei WhatsApp. Das Unternehmen hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.

Von der Verbrau­cher­zentrale geforderte Impres­s­ums­angaben nicht notwendig

Nicht durchdringen konnte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertre­tungs­be­rech­tigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diens­tean­bieters vorgeschrieben sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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