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- GE 2019, 131Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 131
- Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den MieterLandgericht Berlin, Urteil15.10.2013, 63 S 626/12
- Kein Recht zur Mietminderung bei Verhinderung oder mutwilliger Erschwerung der MangelbeseitigungAmtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil01.07.2008, 2 C 876/06
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil04.12.2018
Ausfall der Gastherme: Mieter darf provisorische Mangelbeseitigung bis zur endgültigen Reparatur nicht verweigernVerlust des Rechts zur Mietminderung bei verweigerter Mangelbeseitigung durch Mieter
Der Ausfall der Gastherme und damit verbunden der Heizung und der Warmwasserversorgung in den Wintermonaten, rechtfertigt zwar eine Mietminderung von 50 %. Verweigert aber der Mieter eine zunächst provisorische Reparatur, so verliert er sein Recht auf Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es Ende Januar 2017 zu einem Ausfall der Gastherme einer Mietwohnung in Berlin. Dadurch stand weder die Heizung noch Warmwasser zur Verfügung. Die Mieterin beanspruchte aufgrund dessen eine Mietminderung in Höhe von 50 %. Ende März 2017 beabsichtigte die Vermieterin eine provisorische Beseitigung des Mangels durch den Betrieb von Radiatoren in jedem Zimmer und den Einbau eines 80-Liter-Warmwasserboilers auf ihre Kosten, da eine dauerhafte Lösung des Problems kurzfristig nicht möglich war. Die Mieterin war mit der provisorischen Lösung aber nicht einverstanden und verweigerte daher die Vornahme der Arbeiten. Es kam zu einem Streit und schließlich zu einem Klageverfahren.
Kein Recht zur Mietminderung ab verweigerter Mangelbeseitigung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bejahte zwar ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % für den Zeitraum ab Ausfall der Gastherme bis April 2017. Über diesen Zeitraum hinaus habe seiner Auffassung nach jedoch kein Mietminderungsrecht mehr bestanden. Ein Mieter könne sich nämlich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf eine Minderung berufen, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen wäre. Die Warmwasserversorgung und Beheizung hätte nach dem Plan der Vermieterin provisorisch Ende April 2017 wieder hergestellt werden können, wenn die Mieterin sich dem nicht verweigert hätte. Daher könne sie ab Mai 2017 keine Mietminderung mehr verlangen.
Kein Recht zur Ablehnung der provisorischen Mangelbeseitigung
Ein Recht zur Ablehnung der provisorischen Mangelbeseitigung habe nicht bestanden, so das Amtsgericht. Denn eine endgültige Mangelbeseitigung habe nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen könne. Es sei daher zweckmäßig gewesen, eine provisorische Lösung vorzusehen, da die Versorgung einer Wohnung mit Heizung und Warmwasser elementar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 131/rb)
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