Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil01.07.2008
Kein Recht zur Mietminderung bei Verhinderung oder mutwilliger Erschwerung der MangelbeseitigungFehlendes Mietminderungsrecht führt zum kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand
Verhindert oder erschwert ein Mieter mutwillig die Mangelbeseitigung, ist er mit seinem Recht auf Mietminderung ausgeschlossen. Führt dies zu einem Zahlungsrückstand des Mieters, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer 3-Zimmer-Wohnung im April 2004 wegen eines Mietrückstands in Höhe von 1.069,47 EUR fristlos gekündigt. Der Zahlungsrückstand hatte seinen Grund darin, dass die Mieter wegen eines Mietmangels seit Oktober 2005 ihre Miete minderten. Sie führten an, dass sich aufgrund der alten Holzfenster unter anderem Feuchtigkeit in der Wohnung bildete. Die Vermieterin erkannte den Mangel zwar an, konnte aber in der Folgezeit die Fenster nicht austauschen lassen, da die Mieter jegliche Mitwirkung ablehnten. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Zahlung des ausstehenden Mietzinses in Höhe von 1.069,47 EUR.
Anspruch auf Räumung und Zahlung des rückständigen Mietzinses
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe sowohl der Räumungsanspruch als auch der Zahlungsanspruch zu. Die fristlose Kündigung wegen des Zahlungsrückstands sei wirksam. Ein Recht zur Mietminderung bestehe nicht.
Kein Mietminderungsrecht bei verweigerter Mitwirkung zur Mangelbeseitigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe kein Recht zur Mietminderung, da die Mieter jegliche Mitwirkung am Austausch der Fenster verweigert haben. Ein Minderungsrecht bestehe nicht, wenn ein Mieter die Mangelbeseitigung verhindere oder mutwillig erschwere. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Mieter grundsätzlich keine Sanierungsmaßnahmen dulden, um somit eine eventuelle Mieterhöhung wegen Modernisierung zu verhindern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2008, 594/rb)