21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32512

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Urteil06.10.2022Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 202 C 105/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1214Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1214
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil06.10.2022

Kein eigenmächtiger Austausch der analogen mit digitaler KlingelanlageMieter kann Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands verlangen

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine analoge Klingelanlage durch eine digitale Anlage auszutauschen. Dem Mieter steht insofern ein Anspruch auf Wieder­her­stellung einer vollständigen und funkti­o­ns­tüchtigen Klingelanlage zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 ließ ein Vermieter die analoge Klingelanlage eines Miethauses in Berlin durch eine digitale Anlage ersetzen. Fortan musste die Klingelanlage durch ein Smartphone, Computer oder Festnetztelefon bedient werden. Ein Mieter war damit nicht einverstanden und klagte schließlich auf Einbau der analogen Klingelanlage.

Anspruch auf Wieder­her­stellung einer vollständigen und funkti­o­ns­tüchtigen Klingelanlage

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wieder­her­stellung einer vollständigen und funkti­o­ns­tüchtigen Klingelanlage zu. Dabei sei unerheblich, dass der Mieter die Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der Anlage selbst herstellen könne, in dem er sich ein Smartphone, ein Computer oder ein Festnetztelefon beschafft. Die Pflicht den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, treffe allein den Vermieter. Dieser dürfe die Mieter nicht auf Mitwir­kungs­maß­nahmen verweisen.

Kein Vorliegen einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Nach Auffassung des Amtsgerichts liege im Einbau der digitalen Klingelanlage keine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme, die vom Mieter gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu dulden sei. Denn die Maßnahme habe dazu geführt, dass keine funktionsfähige Klingelanlage mehr zur Verfügung gestanden habe.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2022, 1214/rb)

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