Dokument-Nr. 32512
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- GE 2022, 1214Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1214
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil06.10.2022
Kein eigenmächtiger Austausch der analogen mit digitaler KlingelanlageMieter kann Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine analoge Klingelanlage durch eine digitale Anlage auszutauschen. Dem Mieter steht insofern ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 ließ ein Vermieter die analoge Klingelanlage eines Miethauses in Berlin durch eine digitale Anlage ersetzen. Fortan musste die Klingelanlage durch ein Smartphone, Computer oder Festnetztelefon bedient werden. Ein Mieter war damit nicht einverstanden und klagte schließlich auf Einbau der analogen Klingelanlage.
Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach dem Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu. Dabei sei unerheblich, dass der Mieter die Funktionstüchtigkeit der Anlage selbst herstellen könne, in dem er sich ein Smartphone, ein Computer oder ein Festnetztelefon beschafft. Die Pflicht den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, treffe allein den Vermieter. Dieser dürfe die Mieter nicht auf Mitwirkungsmaßnahmen verweisen.
Kein Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege im Einbau der digitalen Klingelanlage keine Modernisierungsmaßnahme, die vom Mieter gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu dulden sei. Denn die Maßnahme habe dazu geführt, dass keine funktionsfähige Klingelanlage mehr zur Verfügung gestanden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2022, 1214/rb)
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