21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15392

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Beschluss31.01.2012Landgericht Dessau-Roßlau1 T 16/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2012, 457Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 457
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dessau, Beschluss16.12.2011, 4 C 676/11
ergänzende Informationen

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss31.01.2012

Defekte Wechselsprech- und Klingelanlage begründet Recht des Mieters einer Dachge­schoss­wohnung zur Mietminderung von 5 %Beein­träch­tigung der Zugangs­gewährleistung und -kontrolle

Funktioniert die Wechsel- und Klingelanlage nicht, so kann der Mieter einer Dachge­schoss­wohnung seine Miete um 5 % mindern. Denn der Defekt führt zu einer Beein­träch­tigung der Zugangs­gewährleistung und -kontrolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Dachgeschosswohnung wegen der nicht funkti­o­nie­renden Wechselsprech- und Klingelanlage seine Miete mindern durfte oder nicht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete um 5 % der Bruttokaltmiete mindern dürfen. Es sei insofern das Interesse des Mieters zu berücksichtigen gewesen Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten und eventuell unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abzuwehren. Dieses Interesse sei bei einem Mieter einer Dachge­schoss­wohnung höher zu bewerten als bei einem Mieter einer Erdge­schoss­wohnung. Denn dieser könne die Einlass­kon­trolle durch einen Blick aus dem Fenster durchführen. Das Interesse sei grundsätzlich mit 2 bis 5 % der Bruttokaltmiete zu bewerten (vgl. AG Rostock, Urt. v. 30.09.1998 - 41 C 183/98).

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

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