Dokument-Nr. 15392
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- NZM 2012, 457Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 457
- Amtsgericht Dessau, Beschluss16.12.2011, 4 C 676/11
- Recht zur Mietminderung von jeweils 5 % bei Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage und fehlendem TelefonanschlussLandgericht Berlin, Urteil22.09.1998, 64 S 53/98
- Kein eigenmächtiger Austausch der analogen mit digitaler KlingelanlageAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil06.10.2022, 202 C 105/22
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss31.01.2012
Defekte Wechselsprech- und Klingelanlage begründet Recht des Mieters einer Dachgeschosswohnung zur Mietminderung von 5 %Beeinträchtigung der Zugangsgewährleistung und -kontrolle
Funktioniert die Wechsel- und Klingelanlage nicht, so kann der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete um 5 % mindern. Denn der Defekt führt zu einer Beeinträchtigung der Zugangsgewährleistung und -kontrolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Dachgeschosswohnung wegen der nicht funktionierenden Wechselsprech- und Klingelanlage seine Miete mindern durfte oder nicht.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete um 5 % der Bruttokaltmiete mindern dürfen. Es sei insofern das Interesse des Mieters zu berücksichtigen gewesen Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten und eventuell unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abzuwehren. Dieses Interesse sei bei einem Mieter einer Dachgeschosswohnung höher zu bewerten als bei einem Mieter einer Erdgeschosswohnung. Denn dieser könne die Einlasskontrolle durch einen Blick aus dem Fenster durchführen. Das Interesse sei grundsätzlich mit 2 bis 5 % der Bruttokaltmiete zu bewerten (vgl. AG Rostock, Urt. v. 30.09.1998 - 41 C 183/98).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
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