Amtsgericht Rostock Urteil30.09.1998
Ausfall von Wechselsprechanlage und Klingelanlage berechtigt zur Mietminderung10 % Mietminderung bei gleichzeitigem Ausfall von Wechselsprechanlage und Klingelanlage
Fällt die Wechselsprechanlage oder die Klingelanlage aus, so liegt ein Mietmangel vor. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war in einem Haus die Wechselsprechanlage für ca. 1 Monat ausgefallen. Der Mieter hatte eine Mietminderung von 10 % vorgenommen.
Das Amtsgericht Rostock stellte fest, dass dies eine Mietmangel darstellt. Allerdings liege nur ein leichter Mietmangel vor. Eine Mietminderung in Höhe von 5 % sei angemessen und ausreichend.
Eine Mietminderung von 10 % käme nur in Betracht, wenn die Wechselsprechanlage und gleichzeitig die Klingelanlage ausfielen, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/pt)