18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13304

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Urteil30.09.1998Amtsgericht Rostock41 C 183/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1999, 64Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 64
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Amtsgericht Rostock Urteil30.09.1998

Ausfall von Wechsel­sprech­anlage und Klingelanlage berechtigt zur Mietminderung10 % Mietminderung bei gleichzeitigem Ausfall von Wechsel­sprech­anlage und Klingelanlage

Fällt die Wechsel­sprech­anlage oder die Klingelanlage aus, so liegt ein Mietmangel vor. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war in einem Haus die Wechsel­sprech­anlage für ca. 1 Monat ausgefallen. Der Mieter hatte eine Mietminderung von 10 % vorgenommen.

Das Amtsgericht Rostock stellte fest, dass dies eine Mietmangel darstellt. Allerdings liege nur ein leichter Mietmangel vor. Eine Mietminderung in Höhe von 5 % sei angemessen und ausreichend.

Eine Mietminderung von 10 % käme nur in Betracht, wenn die Wechsel­sprech­anlage und gleichzeitig die Klingelanlage ausfielen, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/pt)

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