03.12.2024
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Landgericht Berlin Urteil10.07.1998

Nicht funktionierende Klingel- und Türöff­nungs­anlage, fehlender Keller, 1 qm großer Wasserfleck, fehlende Teppichleisten und Repara­tu­r­a­r­beiten im Bad rechtfertigen eine MietminderungMinderung der Bruttokaltmiete

Ist die Klingel- und Türöff­nungs­anlage funkti­o­ns­unfähig, fehlt der Keller, befindet sich vor dem Bad ein 1 qm großer Wasserfleck, fehlen die Teppichleisten und werden drei Tage lang Repara­tu­r­a­r­beiten im Bad ausgeführt, so berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung minderte aus verschiedenen Gründen seine Miete. Die Vermieter akzeptierten das Minderungsrecht nicht und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Dem Mieter habe aufgrund folgender Mängel ein Minderungsrecht zugestanden:

Defekte Klingel- und Türöff­nungs­anlage

Hinsichtlich der defekten Klingel- und Türöff­nungs­anlage sei nach Auffassung des Landgerichts eine Minderung von 5 % angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Mieter im Dachgeschoss gewohnt habe und die Wohnung ohne eine derartige Anlage durch Dritte nur schwer zu erreichen gewesen sei.

Fehlender Keller

Aufgrund dessen, dass nach dem Mietvertrag ein Keller mitgemietet worden sei, habe der fehlende Keller einen Mangel der Mietsache dargestellt. Das Gericht erkannte eine Minderungsquote von 5 % an.

Wasserfleck und fehlende Teppichleisten

Der Wasserfleck und die fehlenden Teppichleisten haben nach Ansicht des Landgerichts eine Mietminderung von 3 % gerechtfertigt. Denn durch den 1 qm großen Wasserfleck seien 1,32 % der Gesamt­wohn­fläche nicht vertragsgerecht nutzbar gewesen. Der Fleck habe sich störend ausgewirkt und die Wohnqualität insgesamt beeinträchtigt.

Reparatur des Bads

Durch die drei Tage andauernde Reparatur des Bads, so das Landgericht weiter, sei der Zugang zu dem Bad deutlich erschwert und das Bad selbst in der Benutzbarkeit leicht eingeschränkt gewesen. Damit sei die Benutzbarkeit der Wohnung insgesamt deutlich eingeschränkt gewesen. Das Gericht ging von einer Minderungsquote von 20 % aus.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1998, 1151/rb)

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