18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11411

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Urteil24.02.1986Amtsgericht Hannover548 C 10867/85
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Amtsgericht Hannover Urteil24.02.1986

5 % Mietminderung bei eingeschränkter Nutzungs­mög­lichkeit des KellersZwei Schränke des Vermieters stehen im Mieterkeller und schränken die Nutzung ein

Wenn der Kellerraum nicht voll nutzbar ist, kann die Miete um 5 % gemindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fand ein Mieter bei der Anmietung einer Wohnung verschiedene Gegenstände vor: zwei Schränke, einen elektrischen Grill, eine Spüle. Trotz Aufforderung durch den Mieter entfernte der Vermieter die Gegenstände nicht. Daher ließ der Mieter die Möbel auf eigene Kosten in seinen Keller stellen. In der Folgezeit holte der Vermieter lediglich die Spüle und den Grill aus dem Keller ab, während die anderen Möbelstücke trotz mehrfacher Aufforderung im Keller verblieben.

Der Mieter kürzte wegen der eingeschränkten Nutzungs­mög­lichkeit des Kellers die Miete um 5 %.

Gericht: 5 % Mietminderung bei nicht vollnutzbaren Kellerraum angemessen

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Hannover. Für den nicht vollnutzbaren Kellerraum sei eine Mietminderung von 5 % angemessen. Es liege auf der Hand, dass zwei Schränke die Kellernutzung eingeschränkten, führte das Gericht aus. Der Minderungssatz von 5 % sei angemessen und auch geeignet, den entsprechenden Druck auf den Vermieter auszuüben, damit er diesem Mangel abhelfe.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)

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