21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4538

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Urteil07.03.2007Amtsgericht Menden4 C 407/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 25Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 25
  • NZM 2007, 883Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 883
  • WuM 2007, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 190
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Amtsgericht Menden Urteil07.03.2007

Mieter kann bei Radkeller-Verbot Miete mindernRadkeller war mietvertraglich vereinbart - Entzug des Radkellers mehr als nur unerhebliche Beein­träch­tigung

Wenn der Vermieter dem Mieter die mietvertraglich zugesicherte Nutzung des Fahrradkellers entzieht, kann der Mieter die Miete um 2,5 % mindern. Das hat das Amtsgericht Menden entschieden.

Im Fall hatte eine Frau eine Wohnung gemietet und dabei vertraglich zugesichert bekommen, dass sie den im Haus befindlichen Fahrradkeller mit benutzen dürfe. Künftig stellte die Dame ihr Rad dort ab. Im Laufe des Mietver­hält­nisses verweigerte der Vermieter die weitere Mitbenutzung des Fahrradkellers. Die Frau minderte daraufhin die Miete um 5 %. Der Vermieter wollte das nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Der Verlust der Abstell­mög­lichkeit für ihr Fahrrad, so argumentierte er, sei eine geringfügige, völlig unerhebliche Beein­träch­tigung, die der Mieterin kein Minderungsrecht gebe.

Das Amtsgericht Menden entschied, dass der Entzug des Fahrradkellers eines Mangel darstelle. Die Frau könne die Mieter daher um 2,5 % mindern. Bei dem Entzug des Fahrradkellers handele es sich auch nicht um eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, wie der Vermieter meinte. Die dauernde Entziehung der Abstell­mög­lichkeit für Fahrräder in einem Fahrradkeller sei eine mehr als unerhebliche Beein­träch­tigung.

Quelle: ra-online

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