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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 17029

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Urteil22.09.1998Landgericht Berlin64 S 53/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1998, 1275Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1998, Seite: 1275
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil22.09.1998

Recht zur Mietminderung von jeweils 5 % bei Funktions­unfähigkeit der Gegen­sprech­anlage und fehlendem Telefo­n­an­schlussSetzrisse in Küche, Teppichfleck und erschwerte Anschluss­möglichkeit für Tiefkühlschrank rechtfertigen Mietminderung von jeweils 2 %

Der Mieter ist bei folgenden Mängeln berechtigt seine Miete um 5 % zu mindern: Funktions­unfähigkeit der Gegen­sprech­anlage und fehlender Telefo­n­an­schluss. Setzrisse in Küche, Teppichfleck und eine erschwerte Anschluss­möglichkeit für den Tiefkühlschrank rechtfertigen eine Mietminderung von jeweils 2 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Zweizim­mer­wohnung minderte wegen diverser Mängel seine Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter recht. Dieser habe seine Miete wegen folgender Mängel mindern dürfen:

Setzrisse in der Küche und Teppichfleck: 2 %

Die Setzrisse in der Küche sowie der Fleck auf dem Teppich in der Diele habe eine Mietminderung von 2 % gerechtfertigt, so das Landgericht. Denn angesichts der hohen Miete von etwa 1.337 DM für eine Zweizim­mer­wohnung habe der Mieter erwarten können, dass diese Mängel nicht vorliegen.

Erschwerte Anschluss­mög­lichkeit des Tiefkühl­schranks: 2 %

Ebenso habe die erschwerte Anschlussmöglichkeit für den Tiefkühlschrank eine Mietminderung gerechtfertigt. Da dieser mitvermietet wurde, habe der Vermieter auch für einen ordnungsgemäßen Anschluss sorgen müssen. Angesichts der Möglichkeit an einer entfernten Steckdose den Tiefkühlschrank anzuschließen, habe das Gericht eine Minderungsquote von 2 % für angemessen gehalten.

Funkti­o­ns­un­fä­higkeit der Gegen­sprech­anlage und fehlender Telefo­n­an­schluss: 5 %

Die funkti­o­ns­un­fähige Gegensprechanlage habe den Mieter nach Auffassung des Landgerichts berechtigt seine Miete um 5 % zu mindern. Denn angesichts der im 2. Obergeschoss liegenden Wohnung habe dieser Mangel eine erhebliche Erschwernis für den Zugang der Wohnung durch Dritte dargestellt. Ebenfalls habe der fehlende Telefonanschluss eine Minderung von 5 % gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1998, 1275/rb)

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