Landgericht Berlin Urteil22.09.1998
Recht zur Mietminderung von jeweils 5 % bei Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage und fehlendem TelefonanschlussSetzrisse in Küche, Teppichfleck und erschwerte Anschlussmöglichkeit für Tiefkühlschrank rechtfertigen Mietminderung von jeweils 2 %
Der Mieter ist bei folgenden Mängeln berechtigt seine Miete um 5 % zu mindern: Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage und fehlender Telefonanschluss. Setzrisse in Küche, Teppichfleck und eine erschwerte Anschlussmöglichkeit für den Tiefkühlschrank rechtfertigen eine Mietminderung von jeweils 2 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Zweizimmerwohnung minderte wegen diverser Mängel seine Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin gab dem Mieter recht. Dieser habe seine Miete wegen folgender Mängel mindern dürfen:
Setzrisse in der Küche und Teppichfleck: 2 %
Die Setzrisse in der Küche sowie der Fleck auf dem Teppich in der Diele habe eine Mietminderung von 2 % gerechtfertigt, so das Landgericht. Denn angesichts der hohen Miete von etwa 1.337 DM für eine Zweizimmerwohnung habe der Mieter erwarten können, dass diese Mängel nicht vorliegen.
Erschwerte Anschlussmöglichkeit des Tiefkühlschranks: 2 %
Ebenso habe die erschwerte Anschlussmöglichkeit für den Tiefkühlschrank eine Mietminderung gerechtfertigt. Da dieser mitvermietet wurde, habe der Vermieter auch für einen ordnungsgemäßen Anschluss sorgen müssen. Angesichts der Möglichkeit an einer entfernten Steckdose den Tiefkühlschrank anzuschließen, habe das Gericht eine Minderungsquote von 2 % für angemessen gehalten.
Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage und fehlender Telefonanschluss: 5 %
Die funktionsunfähige Gegensprechanlage habe den Mieter nach Auffassung des Landgerichts berechtigt seine Miete um 5 % zu mindern. Denn angesichts der im 2. Obergeschoss liegenden Wohnung habe dieser Mangel eine erhebliche Erschwernis für den Zugang der Wohnung durch Dritte dargestellt. Ebenfalls habe der fehlende Telefonanschluss eine Minderung von 5 % gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1998, 1275/rb)