21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Bautzen Urteil16.09.2021

Unfall­ge­schädigte müssen bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer nach Grund der Verzögerung fragen und auf zeitnahe Erledigung der Reparatur drängenErsatz der Kosten der Desinfektion vor Rückgabe des reparierten Fahrzeugs

Kommt es zu einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer, muss der Unfall­ge­schädigte nach dem Grund der Verzögerung fragen und auf eine zeitnahe Erledigung der Reparatur hinwirken. Anderenfalls kann sein Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädigung wegen Verstoßes gegen die Schadens­minderungs­pflicht wegfallen oder gekürzt werden. Die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs vor dessen Rückgabe kann während einer Virus-Pandemie ersetzt verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht Bautzen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2020 wurde ein Citroën DS3 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Fahrzeug befand sich anschließend für etwa zwei Monate in einer Werkstatt zwecks Reparatur. Das alleinige Verschulden des Unfall­ve­r­ur­sachers stand außer Streit. Seine Haftpflicht­ver­si­cherung weigerte sich jedoch nachfolgend die Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit in Höhe von 50 EUR pro Tag zu erstatten. Sie nahm wegen der ungewöhnlich langen Reparaturdauer ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an. Zudem weigerte sich die Versicherung die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs nach der Annahme und vor der Rückgabe zu erstatten. Der Unfall­ge­schädigte erhob daher Klage.

Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für gesamte Reparaturzeit

Das Amtsgericht Bautzen bejahte zunächst den Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für die gesamte Reparaturzeit. Der Kläger habe seine Schadens­min­de­rungs­pflicht nicht dadurch verletzt, dass er nicht ausreichend auf eine zeitnahe Reparatur hingewirkt hat. Zwar obliege es grundsätzlich dem Geschädigten, sich nach dem Grund für eine außer­ge­wöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen und sich nach einer alternativen Werkstatt umzusehen, wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparatur in angemessener Zeit erbringen wird. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen. Er hatte sich wöchentlich zur Reparaturdauer bei der Werkstatt erkundigt. Ihm wurde daraufhin gesagt, dass es coronabedingt zu Liefer­schwie­rig­keiten komme.

Kosten der Desinfektion vor Rückgabe des reparierten Fahrzeugs ersatzfähig

Nach Ansicht des Amtsgerichts seien auch die Kosten für die nach Abschluss der Reparatur erfolgte pande­mie­be­dingte Fahrzeug­des­in­fektion in Höhe von ca. 26 EUR ersatzfähig. Nicht erstat­tungsfähig seien aber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. Dabei handele es sich um eine reine Arbeits­schutz­maßnahme, die den Allgemeinkosten unterfällt.

Quelle: Amtsgericht Bautzen, ra-online (vt/rb)

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