18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil09.03.2021

Nutzungs­ausfall­entschädigung: Verzögerte Reparatur des unfall­be­schä­digten Pkw wegen Liefer­schwierig­keiten bei Ersatzteilen geht zu Lasten des Unfall­ve­r­ur­sachersKein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht wegen unterlassener Nachforschung zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Beansprucht ein Unfall­ge­schä­digter Nutzungs­ausfall­entschädigung und kommt es wegen Liefer­schwierig­keiten bei Ersatzteilen zu einer Verzögerung der Reparatur seines unfall­be­schä­digten Pkw, so geht dies zu Lasten des Unfall­ve­r­ur­sachers. Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadens­minderungs­pflicht dar, wenn es der Unfall­ge­schädigte unterlässt, bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen oder den Pkw teilweise zu reparieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlicht­ver­stoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfall­ge­schä­digten musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die Reparatur erheblich. Es bestand nun zwischen der Unfall­ge­schä­digten und der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers Streit darüber, ob auch für die lange Reparaturzeit Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden müsse. Die Unfall­ge­schädigte erhob schließlich Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadens­min­derung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe Reparatur habe sorgen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Oberlan­des­gericht bejaht Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für Zeitraum der Reparatur Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestehe ein Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul.

Ersatz­teil­lie­fer­schwie­rig­keiten gehen zu Lasten des Unfall­ve­r­ur­sachers

Die Liefer­schwie­rig­keiten habe die Klägerin nicht zu vertreten, so das Oberlan­des­gericht. Für sie haben zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Anhaltspunkte bestanden, dass die durch sie gewählte Firma nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, liege ein solcher Anhaltspunkt nicht. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die insbesondere auf unvorhersehbare Ersatz­teil­lie­fer­schwie­rig­keiten beruhen, gehen zu Lasten des Schädigers.

Keine Pflicht zur Nachforschung zur anderweitigen Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Die Klägerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeug­her­steller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Liefer­schwie­rig­keiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte.

Keine Pflicht zur Anzeige der Repara­tur­ver­zö­gerung

Das Oberlan­des­gericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Repara­tur­ver­zö­gerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.

Keine Pflicht zur Teilreparatur

Der Klägerin könne aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung eines sicher­heits­re­le­vanten Komponente des Fahrzeugs auch auf die Reparatur verzichten kann. Zudem können rechtliche Nachteile im Fall einer Überprüfung des Fahrzeugs oder eines weiteren Unfalls, bei dem der Beifahrer ohne die Schutzwirkung des Airbags zu Schaden kommen kann, bestehen. Dies habe der Klägerin nicht zugemutet werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30116

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI