18.01.2025
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18.01.2025  
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Amtsgericht Bad Homburg Urteil21.01.1992

Fahrzeug­beschädigung durch wegrollenden Einkaufswagen begründet Einstands­pflicht für Privat­haft­pflicht­versicherungKeine Haftung der Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung aufgrund fehlenden Schaden­s­eintritt durch PKW

Kommt ein Einkaufswagen beim Beladen eines PKW ins Rollen und beschädigt ein anderes Fahrzeug, so haftet dafür die Privat­haft­pflicht­versicherung. Die Haftung der Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung kommt dagegen nicht in Betracht. Denn der Schaden ist nicht durch den Gebrauch des PKW entstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als ein Autofahrer im Juni 1991 einen Kasten Mineralwasser aus dem Einkaufswagen in sein PKW einladen wollte, kam der Einkaufswagen ins Rollen und beschädigte ein vorbeifahrendes Fahrzeug. Der Autofahrer zahlte dem Geschädigten einen Schadenersatz und beanspruchte daraufhin seine Privathaftpflichtversicherung. Diese verwies jedoch auf die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung und weigerte sich daher den Schaden zu regulieren. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Leistungs­pflicht der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe gegenüber seiner Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung ein Anspruch auf Zahlung zugestanden. Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung sei nicht einstands­pflichtig gewesen. Zwar sei hier der PKW gebraucht worden. Dennoch sei die Beschädigung des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht durch den PKW, sondern durch den rollenden Einkaufswagen verursacht worden. Allein ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Gebrauch eines PKW genüge nicht für die Annahme eines Schaden­s­einritts durch das Fahrzeug. Entscheidend sei, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht.

Keine Verwirklichung der Fahrzeuggefahr

Von einer verwirklichten Fahrzeuggefahr könne ausgegangen werden, so das Amtsgericht, wenn der Schaden auf eine typische Fahrerhandlung beruht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beladung eines PKW sei keine typische Fahrerhandlung. Denn auch ein Beifahrer, der keinen Führerschein besitzt, könne ein Fahrzeug beladen.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 538/rb)

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