21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18004

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Urteil06.10.1993Landgericht Marburg5 S 51/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 221Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 221
  • zfs 1994, 169Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 169
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ergänzende Informationen

Landgericht Marburg Urteil06.10.1993

Fahrzeugschaden aufgrund wegrollenden Einkaufswagen: Privat­haft­pflicht­versicherung muss für Schaden aufkommenGefahr des Fahrzeug­ge­brauchs begründete nicht Fahrzeugschaden

Wird ein Fahrzeug auf einem Parkplatz durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, so muss dafür die Privat­haft­pflicht­versicherung einstehen. Da der Fahrzeugschaden nicht auf der Gefährlichkeit des Fahrzeug­ge­brauchs beruht, besteht keine Leistungs­pflicht für die Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Marburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ein Supermarktkunde im Februar 1991 die Getränkekisten aus dem Einkaufswagen in sein Fahrzeug verladen wollte, rollte der Einkaufswagen los und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Der Supermarktkunde beanspruchte daraufhin seine Privathaftpflichtversicherung. Da diese jedoch meinte, die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung müsse für den Schaden aufkommen, da der Schaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei, und sich daher weigerte zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Landgericht Marburg entschied zu Gunsten des Versi­che­rungs­nehmers. Dieser habe Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber seiner Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung. Zwar müsse die Versicherung nicht für solche Schäden aufkommen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden oder während des Be- oder Entladens entstanden sind. Dies sei hier aber auch nicht der Fall gewesen.

Kein Schaden durch Fahrzeug­ge­brauch

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs des Versi­che­rungs­nehmers entstanden. Denn durch den Fahrzeug­ge­brauch wird nur dann ein Schaden verursacht, wenn die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Schaden durch die Gefahr des mit Rollen und ohne Feststell­vor­rich­tungen versehenen Einkaufswagens ausgegangen.

Verladen von Einkäufen keine typische Fahrerhandlung

Zudem stelle das Verladen von Einkäufen keine typische Fahrerhandlung dar, so das Landgericht. Vielmehr sei dies eine Handlung, die durch jeden anderen Verkehrs­teil­nehmer, wie etwa der Beifahrer oder der Radfahrer, vorgenommen werden kann. Ein Bezug zum Fahrzeug habe daher nicht bestanden.

Quelle: Landgericht Marbrug, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 221/rb)

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