21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17560

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Urteil21.07.1993Landgericht Limburg an der Lahn3 S 263/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 486Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 486
  • VersR 1994, 464Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 464
  • zfs 1993, 377Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1993, Seite: 377
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ergänzende Informationen

Landgericht Limburg an der Lahn Urteil21.07.1993

Schadensfall durch wegrollenden Einkaufswagen vor Beginn des Beladens unterliegt nicht der "Benzinklausel"Fehlender Fahrzeug­ge­brauch begründet Leistungs­pflicht der Privat­haft­pflicht­versicherung

Kommt es aufgrund eines wegrollenden Einkaufswagens zu einem Schadensfall, so muss die Privat­haft­pflicht­versicherung dafür einstehen, wenn das Beladen des Fahrzeugs noch nicht begonnen hat. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rollte ein neben einem Fahrzeug stehender Einkaufwagen los und beschädigte einen anderen PKW, während der Fahrzeug­be­sitzer beschäftigt war den Autoschlüssel zu suchen. Zu der Zeit war weder der Kofferraum geöffnet noch ist es zum Beladen des Fahrzeugs gekommen. Nachfolgend weigerte sich die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufzukommen. Sie verwies darauf, dass dieser durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei und daher die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung zuständig sei ("Benzinklausel"). Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Nach Auffassung des Landgerichts Limburg habe der Fahrzeug­be­sitzer einen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung gehabt. Die Versicherung habe sich nicht auf die Benzinklausel berufen dürfen. Denn der Schaden sei nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden.

Keine Beladung des Fahrzeugs

Zwar gehöre zum Begriff des Fahrzeug­ge­brauchs das Be- und Entladen eines Fahrzeugs, so das Landgericht weiter. Der Schaden an dem anderen PKW sei im vorliegenden Fall aber nicht beim eigentlichen Beladen, sondern bereits bei dessen Vorbereitung, verursacht worden. Das Fahrzeug sei selbst noch nicht an dem schadens­stif­tenden Ereignis eingesetzt gewesen. Somit sei nicht die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung einstands­pflichtig gewesen.

Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/ZfS 1993, 377/rb)

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