Landgericht Limburg an der Lahn Urteil21.07.1993
Schadensfall durch wegrollenden Einkaufswagen vor Beginn des Beladens unterliegt nicht der "Benzinklausel"Fehlender Fahrzeuggebrauch begründet Leistungspflicht der Privathaftpflichtversicherung
Kommt es aufgrund eines wegrollenden Einkaufswagens zu einem Schadensfall, so muss die Privathaftpflichtversicherung dafür einstehen, wenn das Beladen des Fahrzeugs noch nicht begonnen hat. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rollte ein neben einem Fahrzeug stehender Einkaufwagen los und beschädigte einen anderen PKW, während der Fahrzeugbesitzer beschäftigt war den Autoschlüssel zu suchen. Zu der Zeit war weder der Kofferraum geöffnet noch ist es zum Beladen des Fahrzeugs gekommen. Nachfolgend weigerte sich die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufzukommen. Sie verwies darauf, dass dieser durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei und daher die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig sei ("Benzinklausel"). Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Nach Auffassung des Landgerichts Limburg habe der Fahrzeugbesitzer einen Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung gehabt. Die Versicherung habe sich nicht auf die Benzinklausel berufen dürfen. Denn der Schaden sei nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden.
Keine Beladung des Fahrzeugs
Zwar gehöre zum Begriff des Fahrzeuggebrauchs das Be- und Entladen eines Fahrzeugs, so das Landgericht weiter. Der Schaden an dem anderen PKW sei im vorliegenden Fall aber nicht beim eigentlichen Beladen, sondern bereits bei dessen Vorbereitung, verursacht worden. Das Fahrzeug sei selbst noch nicht an dem schadensstiftenden Ereignis eingesetzt gewesen. Somit sei nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/ZfS 1993, 377/rb)