18.10.2024
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Dokument-Nr. 33085

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Amtsgericht Augsburg Urteil09.06.2023

Angabe von Inter­net­prä­senzen in Abwesen­heitsmail stellt keine Werbung darZweck der Angabe ist nicht Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienst­leis­tungen

Die Angabe der Inter­net­prä­senzen in einer Abwesen­heitsmail stellt keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienst­leis­tungen gerichtet ist. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wandte sich ein Mann an ein Unternehmen, welches eine Inter­net­da­tenbank für die juristische Recherche betrieb, zwecks einer Produktberatung bzw. Angebotsanfrage. In der Folgezeit kam es zu einem regen Austausch zwischen dem Interessenten und einem Mitarbeiter des Unternehmens. Im Dezember 2022 erhielt der Interessent auf eine E-Mail eine Abwesenheitsmail des Mitarbeiters. In dieser waren unterhalb der Signatur verschiedene Inter­net­prä­senzen des Unternehmens aufgelistet. Der Interessent sah darin eine unzulässige Werbung und klagte schließlich auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Es handele sich bei dem Verweis auf Inter­net­prä­senzen der Beklagten durch die bloße Angabe der URL nicht um Werbung. Die Abwesen­heitsmails der Beklagten haben keinen werblichen Inhalt gehabt. Der Verweis sei nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienst­leis­tungen gerichtet gewesen. Er diene vielmehr Infor­ma­ti­o­ns­zwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Inter­net­prä­senzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen sei.

Bei Annahme einer Werbung wäre diese zu dulden

Sollte man den Verweis auf die Inter­net­prä­senzen als Werbung werten, hätte dies der Kläger nach Auffassung des Amtsgerichts zu dulden. Er habe die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung erhalten, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat. Der Kläger sei insofern nicht schützenswert.

Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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