21.11.2024
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Dokument-Nr. 33667

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil17.01.2024

Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt weitgehend erfolgreichThermofenster stellen immer noch unzulässige Abschalt­einrichtungen dar

Das VG in Schleswig urteilt erneut zu Abschalt­einrichtungen in Dieselautos. dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen der Beigeladenen mit dem Motortyp EA 189 Euro 5 rechtswidrig waren. Das Gericht entschied, dass die Freigaben nicht erfolgen hätte dürfen, weil es sich bei der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgas­rü­ck­führung um eine unzulässige Abschalt­ein­richtung handele.

Betroffen sind ältere Dieselmodelle der Konzernmarken VW, Audi und Seat mit dem Motor des Typs EA 189 und der Abgasnorm Euro 5. Bei diesen Modellen musste nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein Software-Update aufgespielt werden, das durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch freigegeben wurde. Gegen diese Freigabe hat die Deutsche Umwelthilfe bei insgesamt 62 unter­schied­lichen Fahrzeugtypen geklagt und hat recht bekommen.

Thermofenster sind unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen - Freigabe durch KBA rechtswidrig

Das VG entschied, dass die Freigaben der Software-Updates rechtswidrig waren. Denn mit dem Update wurde auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung aufgespielt. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalt­ein­richtung. Das gelte auch für die sog. „Taxi-Schaltung“, die nach 900 Sekunden im Stand die Abgasführung reduziert sowie für die Reduzierung der Abgas­rü­ck­führung ab einer Höhe von 1.000 Metern, stellte das Gericht klar. Das VG verweist zur Begründung u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der EuGH hatte entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalt­ein­richtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Die VG verneinte eine derartige Gefahr. Die Rechtsprechung des EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die Beigeladenen hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor betreffen würden. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen Darlegungen nicht. Damit hält die Kammer an ihrer bereits im Urteil vom 20. Februar 2023 entwickelten Rechtsprechung fest.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist im Falle der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht sowie die Sprungrevision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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