21.11.2024
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Dokument-Nr. 32923

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil23.05.2023

Verpflichtung zur Umrüstung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit einem Software-Update rechtmäßigFreiwillige Rückrufaktion nicht mehr ausreichend

Das Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die von dem Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Verpflichtung zur Umrüstung von vier Fahrzeug­mo­dellen der Opel Automobile GmbH mit einem Software-Update rechtmäßig ist. Betroffen sind die vor dem Jahr 2017 produzierten Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2. CDTi, Opel Cascada 2. CDTi und Opel Insignia 2. CDTi (Euro 6b).

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete gegenüber der Opel Automobile GmbH mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 als nachträgliche Nebenbestimmung zu den maßgebenden Typen­ge­neh­mi­gungen verpflichtend an, die Vorschrifts­mä­ßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalt­ein­rich­tungen entfernt werden. Die Opel Automobile GmbH wurde verpflichtet, ein von dem Kraftfahrt-Bundesamt gebilligtes Software-Update bei allen betroffenen Fahrzeugen aufzuspielen. Der Hersteller hatte zuvor bereits mit einer freiwilligen Umrüstung begonnen, um die Werte der Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge zu verbessern. Nachdem eine Überprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes den vorherigen Verdacht bestätigt hatte, dass in der ursprünglichen Software der Motorsteuerung unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen verwendet wurden, hielt das Kraftfahrt-Bundesamt eine freiwillige Rückrufaktion nicht mehr für ausreichend.

VG: Entfernung der unzulässigen Abschalt­ein­rich­tungen notwendig

Das VG hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalt­ein­rich­tungen und zur Ausstattung der betroffenen Fahrzeugmodelle mit der verbesserten Motor­steu­e­rungs­software sei notwendig. In den benannten Fahrzeug­mo­dellen seien u.a. aufgrund der Verwendung sog. Thermofenster bei der Abgas­rü­ck­führung und der Steuerung des SCR-Katalysators unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen verbaut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-873/19 u.a.) darf eine Abschalt­ein­richtung nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend nicht als erfüllt an.

Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht sowie die Sprungrevision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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