18.10.2024
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Dokument-Nr. 33352

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss10.10.2023

VG stoppt Besetzung von zwei Vorsit­zen­den­stellen am OVG Schleswig-HolsteinAuswah­l­ent­scheidung entspricht nicht dem Grundsatz der Bestenauslese

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat dem Land Schleswig-Holstein untersagt, die beiden Vorsit­zen­den­stellen am Ober­verwaltungs­gericht mit den ausgewählten Bewerbern (den Beigeladenen im vorliegenden Verfahren) zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswah­l­ent­scheidung abgelaufen ist.

Die zwei Stellen je eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am OVG wurden am 01. bzw. 03.08.2022 ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich die Antragstellerin und die zwei vom Ministerium ausgewählten Bewerber. Am 28.04.2023 tagte der Richter­wahl­aus­schuss und wählte die beiden beigeladenen Bewerber in einem Wahlgang. Für das Land Schleswig-Holstein traf das Ministerium für Justiz und Gesundheit (Antragsgegner) sodann die Auswahlentscheidung und gab diese gegenüber der Bewerberin und den Bewerbern bekannt.

Praktizierte „Verbundwahl“ hier nicht von Geschäfts­ordnung gedeckt

Diese Auswah­l­ent­scheidung begegnet nach Auffassung des VG aus mehreren Gründen rechtlichen Bedenken und stehe nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) im Einklang. Zum einen sei die seit Jahren vom Richter­wahl­aus­schuss praktizierte „Verbundwahl“ – also eine Wahl über mehrere zu besetzende Planstellen in einem kombinierten Wahlvorgang – jedenfalls für die hier fraglichen Vorsit­zen­den­stellen nicht von dessen Geschäfts­ordnung gedeckt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer solchen Wahlgestaltung die insgesamt zwölf Ausschuss­mit­glieder ihr Wahlverhalten – verglichen mit je einer Wahl pro Stelle – zulasten der Bestenauslese veränderten. Ein hypothetisches Szenario verdeutliche dies: es sei denkbar, dass sechs Mitglieder Bewerber A und sechs Mitglieder Bewerber B für am besten geeignet halten, sämtliche 12 Mitglieder jedoch Bewerber C an zweiter Stelle sehen. In einer Verbundwahl führe dies dazu, dass Bewerber C mit zwölf Stimmen eine eindeutige 2/3-Mehrheit vereinen kann, während sowohl Bewerber A als auch Bewerber B mit jeweils sechs Stimmen unterhalb der 2/3 Grenze von acht erforderlichen Stimmen stünden.

Auswah­l­ent­scheidung rechtswidrig

Zum anderen sei die nach der Wahl durch den Richter­wahl­aus­schuss vom Antragsgegner getroffene Auswah­l­ent­scheidung rechtswidrig. Bei der Bestenauslese sei zunächst die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Erweisen sich diese – wie hier in Bezug auf einen der Beigeladenen – nach der Gesamtnote als im Wesentlich gleich qualifiziert, könne der Dienstherr bei der im nächsten Schritt gebotenen umfassenden inhaltlichen Auswertung ("Ausschärfung") der Beurteilungen auf einzelne Merkmale abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse. Die Merkmale müsse der Antragsgegner jedoch vor der Auswah­l­ent­scheidung festlegen, um Transparenz, Nachvoll­zieh­barkeit und gerichtliche Prüfung der späteren Auswah­l­ent­scheidung – auch für die Betroffenen – zu gewährleisten. Dies sei nicht bzw. erst im Auswahlvermerk des Antragsgegners selbst und damit zu spät erfolgt, was zur Rechts­wid­rigkeit der Auswah­l­ent­scheidung führe. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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