18.10.2024
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Dokument-Nr. 28743

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Beschluss15.05.2020Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein1 B 85/20
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss15.05.2020

Pauschale Pflicht zu häuslicher Quarantäne nach Rückkehr aus Schweden nicht gerechtfertigtVG hebt häuslicher Quaran­tä­ne­pflicht für Einreisende auf

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht verpflichtet sind, sich nach der Rückkehr in häusliche Quarantäne abzusondern.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kreis Dithmarschen den Antragsteller unter Verweis auf die schleswig-holsteinische Landes­ver­ordnung zu Quaran­tä­ne­maß­nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus nach dessen Rückkehr aus dem Ausland zur häuslichen Quarantäne verpflichtet.

VG: Quaran­tä­ne­pflicht durch Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens nicht mehr gerechtfertigt

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist die in der Landes­ver­ordnung geregelte generelle Quaran­tä­ne­pflicht für Rückkehrer mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit durch die Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens unwirksam geworden sei. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die geäußerten rechtlichen Bedenken und die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Lüneburg vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) zur Außer­voll­zug­setzung der der schleswig-holsteinischen Landes­ver­ordnung im Wesentlichen entsprechenden Verordnung des Landes Niedersachsen.

Gericht hält Einzel­fa­ll­prüfung für erforderlich

Das Gericht stellte weiter fest, dass eine Anordnung der häuslichen Quarantäne im Wege einer Ermessensentscheidung wegen risikoer­hö­hender Umstände bei der Einreise aus einem bestimmten Gebiet im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner habe den Bescheid aber nur unter Bezugnahme, auf die alle Länder betreffende pauschalierende Regelung der Verordnung begründet. Die im gerichtlichen Verfahren nun erstmalig vorgenommene Bewertung der konkreten Verhältnisse in Schweden sei eine Auswechslung der tragenden Begründung einer Ermes­sen­s­ent­scheidung und damit vorliegend unzulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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