24.11.2024
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Dokument-Nr. 29703

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss12.01.2021

Golfübungs­anlage muss geschlossen bleiben - Praxis für integrative Lerntherapie darf für Einglie­de­rungshilfe öffnenVG zur Schließung von Golfübungs­anlage und Öffnung von Praxis für integrative Lerntherapie

Das VG Schleswig hat entschieden, dass eine Golfübungs­anlage in Bad Oldesloe coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben muss, aber das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozia­l­rechtliche Einglie­de­rungshilfe enthalten, hingegen erlaubt ist.

Die Betreiberin einer Golfübungs­anlage in Bad Oldesloe hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die wirtschaft­lichen Verluste, die sie durch die Schließung erleide, begründeten eine besondere Härte im Sinne der Verordnung. Die Anste­ckungs­gefahr sei nicht höher als im Alltag.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung hat. Sportanlagen seien nach der Corona-Verordnung zu schließen. Eine rechtswidrige Ungleich­be­handlung gegenüber erlaubtem Sport im Privaten sei nicht gegeben. Die Schließung diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen beim jeweiligen Sport selbst, sondern auch allgemein der Reduzierung von Kontakten. Die wirtschaft­lichen Verluste, die die Betreiberin schon nicht konkret dargelegt habe, seien keine besondere Härte nur für diese, sondern träfen alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen.

Lerntherapie für Kinder und Jugendliche als Präsenz­ver­an­staltung erlaubt

In dem zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller seine Lerntherapie für Kinder- und Jugendliche auch als Präsenz­ver­an­staltung anbieten darf, soweit es sich um eine Einglie­de­rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts handelt. Solche Leistungen seien nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie seien zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.

Außerschulische Bildung in Präsenz­ver­an­stal­tungen weiterhin unzulässig

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außer­schu­lisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung. Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenz­ver­an­stal­tungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontak­t­re­du­zierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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