21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28683

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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss28.04.2020

Durch Corona bedingte Aus­gangs­beschränkungen im Saarland müssen gelockert werdenErmöglichung von Begegnungen in Familien und des Verweilens im Freien

Nach einer Entscheidung des saarländischen Ver­fassungs­gerichtshofs müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Aus­gangs­beschränkungen im Saarland sofort gelockert werden. Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien müssen - unter Wahrung von Abständen und Beachtung der Kontak­t­re­du­zierung - ermöglicht werden.

Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfas­sungs­be­schwerde an den Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.

Regelmäßige Überprüfung der mit der Ausgang­be­schränkung verbundenen Grund­recht­s­ein­griffen notwendig

Nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofs seien die von der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infek­ti­o­ns­zahlen im März geboten gewesen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grund­recht­s­ein­griffe müssen allerdings - so der Verfas­sungs­ge­richtshof - Tag für Tag auf ihre Verhält­nis­mä­ßigkeit überprüft werden.

Keine Gründe gegen Lockerung der Ausgangs­be­schrän­kungen

Der Verfas­sungs­ge­richtshof sieht aktuell keine belastbaren Gründe für die unein­ge­schränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung. Zum einen lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangs­be­schränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangs­be­schränkung ziehen. Dies werde durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissen­schaftlern bestätigt, nach der Ausgang­be­schrän­kungen - im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften - nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infek­ti­o­ns­ge­schehen haben. Zum anderen habe die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich, eine vorsichtige Lockerung der Freiheits­be­schrän­kungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten. Der Verfas­sungs­ge­richtshof weiß sich dabei in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grund­rechts­ausübung mit Erlaub­nis­vor­behalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbots­vor­be­halten zu kommen.

Begegnungen mit Angehörigen im privaten Raum und Verweilen im Freien unter Wahrung des Abstandsgebots ab sofort erlaubt

Konkret bedeutet die Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Leben­s­part­ne­rinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwis­ter­kindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontak­t­re­du­zierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontak­t­re­du­zierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, ra-online (pm/ab)

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