Dokument-Nr. 28683
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss28.04.2020
Durch Corona bedingte Ausgangsbeschränkungen im Saarland müssen gelockert werdenErmöglichung von Begegnungen in Familien und des Verweilens im Freien
Nach einer Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Ausgangsbeschränkungen im Saarland sofort gelockert werden. Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien müssen - unter Wahrung von Abständen und Beachtung der Kontaktreduzierung - ermöglicht werden.
Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.
Regelmäßige Überprüfung der mit der Ausgangbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffen notwendig
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs seien die von der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten gewesen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssen allerdings - so der Verfassungsgerichtshof - Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Keine Gründe gegen Lockerung der Ausgangsbeschränkungen
Der Verfassungsgerichtshof sieht aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung. Zum einen lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Dies werde durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt, nach der Ausgangbeschränkungen - im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften - nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Zum anderen habe die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich, eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten. Der Verfassungsgerichtshof weiß sich dabei in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grundrechtsausübung mit Erlaubnisvorbehalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbotsvorbehalten zu kommen.
Begegnungen mit Angehörigen im privaten Raum und Verweilen im Freien unter Wahrung des Abstandsgebots ab sofort erlaubt
Konkret bedeutet die Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, ra-online (pm/ab)
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