03.12.2024
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Dokument-Nr. 24070

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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss28.03.2017

Wohnungs­kün­digung wegen Zahlungs­verzuges verfas­sungsgemäßSozia­l­leis­tungs­träger stellt Mietzahlung aufgrund Kündi­gungs­mit­teilung von Vermieter ein

Die Verfas­sungs­be­schwerde einer Mieterin in einem Räumungs­rechtsstreit wegen Mietrückstände nach Wohnraum­kün­digung wegen Eigen­tums­verkauf wurde verworfen. Dies hat der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall beabsichtigte der Vermieter die an die Beschwer­de­führerin vermietete Eigen­tums­wohnung zu verkaufen. Er kündigte das Mietverhältnis aus diesem Grund, obwohl dies laut Mietvertrag ausgeschlossen war. Der Vermieter teilte dem Jobcenter - das die Miete zahlte - mit, dass er das Mietverhältnis gekündigt habe.

Jobcenter stellt Mietzahlungen wegen Kündigung ein

Daraufhin erließ das Jobcenter einen Änderungs­be­scheid, in dem die Sozialleistungen für die Mietkosten gestrichen wurden. Gegen diesen Bescheid, der mit einer Rechts­be­helfs­be­lehrung versehen war, ging die Mieterin nicht vor. Nachdem der Vermieter in den folgenden zwei Monaten keine Miete erhalten hatte, kündigte er wegen Zahlungsverzugs fristlos und erhob anschließend Räumungsklage, der das Amtsgericht stattgab, da es die Mieterin unterlassen habe, gegen den Bescheid des Jobcenters vorzugehen. Ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Fristlose Kündigung wegen Mietrückstände rechtens

Mit ihrer gegen die zivil­ge­richt­lichen Entscheidungen eingelegten Verfas­sungs­be­schwerde rügt die Beschwer­de­führerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Entscheidung. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Entscheidungen der Zivilgerichte mit den mietrechtlichen Vorschriften und Recht­spre­chungs­grund­sätzen in Einklang stehen. Der Vermieter darf dem Mieter, der für zwei aufein­an­der­folgende Termine mit der Miete in Verzug ist, fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB). Diese Kündigung kann der Mieter nachträglich ungeschehen machen, wenn er die Mietrückstände binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage begleicht oder eine entsprechende Übernah­me­er­klärung einer öffentlichen Stelle vorlegt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

Verhalten der Beschwer­de­führerin in Urteilsfindung einzubeziehen nicht zu beanstanden

Zwar kann es einem Vermieter verwehrt sein, sich im Rahmen einer Verzugs­kün­digung auf einen Zahlungs­rückstand zu berufen, wenn - wie vorliegend - sein Verhalten Auslöser der Zahlungs­ein­stellung war (§ 242 BGB). Gleichwohl ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte in ihre Wertung auch das Verhalten der Beschwer­de­führerin, die den Dingen ihren Lauf ließ und die Wohnung in dem Wissen, dass keine Miete mehr floss, weiter nutzte, einbezogen haben. Sie mussten daher der Argumentation der Beschwer­de­führerin, es sei nicht ihre Sache, sich an das Jobcenter zu wenden, und ihr Vermieter sei selbst daran schuld, wenn er sich den "finanziellen Ast" absäge, nicht folgen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ ra-online

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