18.10.2024
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss08.10.2013

Live-Wetten-Verbot und Verbot von Sportwetten in Spielhallen verfas­sungsgemäßGrundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzt

Der Verfassungs­gerichts­hof des Saarlandes hat entschieden, dass die in saarländisches Landesrecht übernommenen Regelungen des Staatsvertrages zum Glückss­pielwesen in Deutschland, nach denen in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, und nach denen das Angebot von Livewetten unzulässig ist, das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzen.

Im zugrunde liegenden Fall war einer Wettbü­ro­be­treiberin, die in mehreren Betriebsstätten in Saarbrücken auch Geldspielgeräte für ihre Kunden zur Verfügung stellte, die Vermittlung von Sportwetten für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten vom Landes­ver­wal­tungsamt mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat auf die Klage der Wettbü­ro­be­treiberin die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges bestätigt.

Trennungsgebot verletzt nicht Grundrecht der Gewerbefreiheit

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat ihre gegen die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts eingelegte Verfas­sungs­be­schwerde verworfen. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat ausgeführt, dass das so genannte Trennungsgebot, das die Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen unterbindet, das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht verletzt, zumal das von der Sport­wet­ten­ver­mittlung getrennte Betreiben einer Spielhalle nicht untersagt wird. Darüber hinaus hätte die Unter­sa­gungs­ver­fügung auch auf das Live-Wetten-Verbot gestützt werden können. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat ausgeführt, dass die Beurteilung des Gesetzgebers, dass Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sporte­r­eig­nisses im Vergleich zu sonstigen Sportwetten erhöhtes Suchtpotential entwickeln könnten und zudem die Gefahr der Spiel­ma­ni­pu­lation bergen würden, verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Wirtschaftliche Interessen müssen hinter Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch unerlaubtes Glücksspiel zurücktreten

Vor diesem Hintergrund ist der durch die Bestätigung des Sofortvollzugs erfolgte Eingriff in die Gewerbefreiheit der Wettbü­ro­be­treiberin gerechtfertigt. Ihre wirtschaft­lichen Interessen müssen hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurücktreten.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online

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