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Dokument-Nr. 34921

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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss19.03.2025

NRW-Landesregierung darf Änderung der Schuldenbremse im Bundesrat zustimmenFDP-Fraktion in NRW scheitert vor NRW-Verfas­sungs­ge­richtshof mit Eilantrag gegen die Änderung der Schuldenbremse im Grundgesetz

Der Verfas­sungs­ge­richtshof in Münster hat einen Antrag der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf zielte, der Landesregierung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG zuzustimmen.

Der Deutsche Bundestag hat am Dienstag, den 18. März 2025, mit mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten den von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Dieser sieht neben Regelungen über Ausgaben für Verteidigung und zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz in Aufweichung der für die Länder bislang in Art. 109 Abs. 3 GG geltenden Vorgaben zur sog. Schuldenbremse vor, ihnen einen Verschul­dungs­spielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte einzuräumen. Bestehende landes­rechtliche Regelungen, die dahinter zurückbleiben, sollen außer Kraft treten.

FDP-Fraktion NRW: Änderung der Regelung über die sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG kommt einer Änderung der Landes­ver­fassung gleich

Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung der Regelung über die sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG komme einer Änderung der Landes­ver­fassung gleich, ohne dass das Landesparlament daran beteiligt werde. Die drohende Zustimmung der Landesregierung zur geplanten Grund­ge­set­z­än­derung im Bundesrat am kommenden Freitag, den 21. März 2025, werde das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landes­ver­fassung aus Art. 69 der Landes­ver­fassung verletzen und gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfas­sungs­or­gantreue gegenüber dem Landtag verstoßen.

Verfas­sungs­ge­richtshof NRW lehnt Eilantrag der FDP-Fraktion ab

Der Eilantrag der FDP-Fraktion im Landesparlament NRW hatte keinen Erfolg (vgl. auch die Entscheidung in Bremen: FDP-Fraktion in Bremen scheitert mit Eilantrag gegen Finanzpaket). Zur Begründung hat der Verfas­sungs­ge­richtshof NRW im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin ist in dem in der Hauptsache geführten Organ­streit­ver­fahren nicht antragsbefugt. Sie hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Landtag in einem von ihr in Prozess­stand­schaft wahrgenommenen Recht verletzt sein könnte.

Richter sehen keine Auswirkung auf die Landes­ver­fassung

Vorschriften zur Schuldenbremse, die durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG unmittelbar geändert werden könnten, enthält die nordrhein-westfälische Landes­ver­fassung nicht. Dass und weshalb die Vorschrift der Landes­ver­fassung für die Kreditaufnahme (Art. 83 Satz 2 LV) von einem vollständigen oder teilweisen Außer­kraft­treten erfasst würde, weil sie hinter den neuen Regelungen des Grundgesetzes zurückbliebe, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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