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Dokument-Nr. 34922

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Staatsgerichtshof Bremen Beschluss20.03.2025

FDP-Fraktion in Bremen scheitert mit Eilantrag gegen FinanzpaketBeschluss des Staats­ge­richtshofs Bremen

Die FDP-Fraktion in der Bremer Bürgschaft ist mit einem Eilantrag gegen das geplante milli­a­r­den­schwere Finanzpaket des Bundes gescheitert. Die Richter am Staats­ge­richtshof Bremen lehnten den Antrag einstimmig ab. Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Bremer FDP-Fraktion als Teil eines Landes­pa­r­la­mentes nicht an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken könne. Der Beschluss des Staats­ge­richtshof Bremen ist unanfechtbar.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.03.2025 mit verfas­sung­s­än­dernder Mehrheit unter anderem über eine Modifizierung der im Grundgesetz in Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 verankerten Schuldenbremse, nach der die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind, beschlossen. Die Neuregelung soll u.a. den Ländern einen Verschul­dungs­spielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte einräumen. Die neuen Sätze 5 bis 9 der Vorschrift sollen folgenden Wortlaut erhalten.

"Von den zu berück­sich­ti­genden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen,um den die Vertei­di­gungs­ausgaben 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Brutto­in­land­s­produkt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn diedurch sie erzielten Einnahmen aus Krediten ,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Brutto­in­land­s­produkt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheitder Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt einBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für dieHaushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfas­sungs­recht­lichen Kompetenzen. Bestehende landes­rechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kredi­t­o­ber­grenze zurückbleiben, treten außer Kraft."

Für die Wirksamkeit der Grund­ge­set­z­än­derung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates notwendig

Das Gesetz bedarf zu seiner Wirksamkeit nach Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Der Bundesrat wird hierüber in seiner Sitzung am 21.03.2025 beraten und voraussichtlich entscheiden.

Die Fraktion der FDP in der Bremischen Bürgerschaft hat am 19.03.2025 den Staats­ge­richtshof der Freien Hansestadt Bremen angerufen,

1. mit dem Antrag festzustellen, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen durcheine im Bundesrat abgegebene Zustimmung zur Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG das Recht der Bürgerschaft auf Mitwirkung bei der Änderung der Landes­ver­fassung sowieseine Verpflichtung zur Verfas­sungs­or­gan­streue gegenüber der Bürgerschaft verletzenwürde

2. mit dem Antrag, dem Senat im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dessen Art. 109 Abs. 3, zuzustimmen, die einer Änderung der Landes­ver­fassung gleichkäme.

FDP-Fraktion sieht durch die Grund­ge­set­z­än­derung auch Eingriffe in die Landes­ver­fassung ohne dass die Bremer Bürgschaft daran mitwirken kann

Zur Begründung ihres unter Ziff. 2 gestellten Eilantrages hat die Antragstellerin vorgetragen,ohne die erstrebte einstweilige Anordnung drohten unumkehrbare schwerste Rechts­ver­let­zungen zum Nachteil der Bremischen Bürgerschaft in ihrem Recht zur Mitwirkung an Änderungender Landes­ver­fassung aus Art. 125 der Bremischen Landes­ver­fassung. Sie, die Antragstellerin, sei berechtigt, die Rechte der Bürgerschaft, deren Verletzung drohe, geltend zu machen.

Durch die Einfügung des Satzes "Bestehende landes­rechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kredi­t­o­ber­grenze zurückbleiben, treten außer Kraft", beinhalte die geplante Grund­ge­set­z­än­derung auch eine Änderung der Landes­ver­fassung (über die Regelung der Schuldenbremse - Art. 131a LV), ohne dass die Bremische Bürgerschaft hieran hätte mitwirken können. Sei das Grundgesetz erst einmal geändert, könne aus Landessicht an dem Eingriff in die Landes­ver­fassung nichts mehr geändert werden. Es sei dem Senat verboten, die in der Landes­ver­fassung garantierten Rechte der Bürgerschaft durch sein Abstim­mungs­ver­halten im Bundesrat zu untergraben und faktisch zu entwerten. Zu einer Änderung der Landes­ver­fassung sei der Bund nicht berechtigt. Im Übrigen bleibe unklar, was genau aus dem bisherigen Landes­ver­fas­sungsrecht außer Kraft trete.

Der Staats­ge­richtshof Bremen hat mit Beschluss vom 20.03.2025, den Eilantrag abgelehnt (vgl. auch ein entsprechendes Verfahren der FDP-Fraktion des Landes NRW: NRW-Landesregierung darf Änderung der Schuldenbremse im Bundesrat zustimmen). Die Organklage in der Hauptsache sei offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin als Teil des Landes­pa­r­laments wirke nicht an der Gesetzgebung des Bundes, umdie es hier gehe, mit. Die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes erfolgedurch den Bundesrat, der aus Mitgliedern der Regierungen der Länder bestehe.

Die Bürgerschaft habe auch kein Weisungsrecht zum Abstim­mungs­ver­halten im Bundesrat. Die Bürgerschaft sei auch nicht in ihren Rechten bei der Änderung der Landes­ver­fassung (Art.125 BremLV) verletzt. Die Regelung betreffe die Änderung der Landes­ver­fassung durch einLandesgesetz. Aus der Landes­ver­fassung ergebe sich auch kein vor dem Staats­ge­richts­hof­durch­setzbares Recht des Landtages, dass die vom Senat bestellten Bundes­rats­mit­glie­der­keinem mutmaßlich verfas­sungs­widrigen Geset­zes­vorhaben zustimmten. Die Verfas­sungs­ge­richts­barkeit dürfe nicht in den laufenden Beratungs­prozess eines Verfas­sungs­organs eingreifen. Zudem sei die Kontrolle der Vereinbarkeit eines verfas­sung­s­än­dernden Bundes­ge­set­zesmit Art. 79 Abs. 3 GG dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorbehalten.

Der einstimmig ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Staatsgerichtshof Bremen, ra-online (pm/pt)

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