Dokument-Nr. 11309
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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil15.03.2011
VerfGH Nordrhein-Westfalen: Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrigGericht qualifiziert vorgesehene Vorsorgemaßnahmen überwiegend als verfassungsrechtlich bedenklich
Das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 der Landesregierung Nordrhein-Westfalen verstößt wegen Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und gab damit einem entsprechenden Antrag der Landtagsabgeordneten von CDU und FDP statt.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass von der in Art. 83 Satz 2 LV normierten Regelverschuldungsgrenze grundsätzlich nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden dürfe. Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die Störungslage ernsthaft und nachhaltig sein oder als solche unmittelbar drohen. Die erhöhte Kreditaufnahme müsse außerdem zur Störungsabwehr geeignet und final hierauf bezogen sein. Bei der Beurteilung stehe dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Er müsse jedoch nachvollziehbar darlegen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorlägen. Diese Darlegung müsse im Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Ein Nachtragshaushaltsgesetzgeber unterliege insoweit keinen geringeren Darlegungsanforderungen als der Gesetzgeber des Stammhaushalts. Dies gelte auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber in einem Nachtragshaushalt eine im Stammhaushalt bereits erfolgte Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze nochmals erhöhen wolle. Für eine solche Erhöhung bedürfe es in Auseinandersetzung mit der bisherigen Finanzplanung und der aktuellen konjunkturellen Entwicklung einer plausiblen Erklärung, weshalb die bisher veranschlagte Ausgabensumme zur Störungsabwehr nicht mehr ausreichen solle und inwieweit die Erhöhung der Kreditermächtigung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Nachtragshaushalts die gewünschten konjunkturellen Ziele noch erreichen könne.
Eignung einer erhöhte Kreditaufnahme zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht erkennbar
Diesen Anforderungen habe der Gesetzgeber nicht genügt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das (Fort-)Bestehen einer gesamtwirtschaftlichen Störungslage nachvollziehbar dargelegt habe. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass und wie die erhöhte Kreditaufnahme zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geeignet sei. Im Gesetzgebungsverfahren seien keine Gesichtspunkte der konjunkturellen Entwicklung aufgezeigt worden, die eine weitere Erhöhung der Kreditaufnahme gegenüber dem Stammhaushalt trotz deutlich verbesserter Wirtschaftslage zur Störungsabwehr plausibel und nachvollziehbar machten. Überdies fehlten Darlegungen, inwieweit die Erhöhung der Kreditaufnahme arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen habe ermöglichen sollen, die im maßgeblichen Haushaltsjahr 2010 zur Abwehr der gesamtwirtschaftlichen Störungslage hätten beitragen können.
Bei allen Maßnahmen muss günstigste Relation zwischen gestecktem Ziel und eingesetzten Mitteln angestrebt werden
Ob das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wegen der kreditfinanzierten Rücklagenbildung zusätzlich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße, habe der Verfassungsgerichtshof angesichts der schon wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Satz 2 LV bejahten Verfassungswidrigkeit letztlich offen gelassen. Er habe allerdings klargestellt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot ein Verfassungsgrundsatz sei, der den Haushaltsgesetzgeber binde. Dieser Verfassungsgrundsatz verlange, in jedem Haushaltsjahr bei allen Maßnahmen die günstigste Relation zwischen dem gesteckten Ziel und den eingesetzten Mitteln anzustreben; er erfordere, ein bestimmtes Ziel mit dem geringstmöglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichte auch den Haushaltsgesetzgeber, der auf Grund anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen Sonderrücklagen und Sondervermögen bilde, wenn diese aus einem kreditfinanzierten Haushalt erfüllt werden müssten. Erst recht gelte es für den Haushaltsgesetzgeber, der Rücklagenbildungen vorsehe, die nicht bereits auf gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen beruhten. Danach seien die im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen überwiegend als verfassungsrechtlich bedenklich zu qualifizieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen/ra-online
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