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Dokument-Nr. 4135

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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil24.04.2007

2. Nachtrags­haus­halts­gesetz 2005 in NRW ist verfas­sungs­widrigKreditgrenze überschritten

Das Zweite Nachtrags­haus­halts­gesetz 2005 des Landes Nordrhein-Westfalen ist wegen Überschreitung der Kreditgrenze verfas­sungs­widrig. Dies hat der Verfas­sungs­ge­richtshof NRW entschieden und damit einem entsprechenden Antrag der Mitglieder der SPD-Landtags­fraktion stattgegeben.

Nach Art. 83 Satz 2 der Landes­ver­fassung NRW (LV) dürfen die Einnahmen aus Krediten entsprechend den Erfordernissen des gesamt­wirt­schaft­lichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Inves­ti­ti­o­ns­ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die im Zweiten Nachtrags­haus­halts­gesetz 2005 veranschlagte Netto-Neuverschuldung übersteigt die dort ausgewiesene Summe der Investitionen um 1,4251 Milliarden €. Nach Ansicht des Gesetzgebers rechtfertigt sich die Überschreitung der Kreditgrenze aus der Unmöglichkeit ihrer Einhaltung. Die nach der Landtagswahl 2005 vorgefundenen umfangreichen Haushalts­ver­schlech­te­rungen hätten durch Einsparungen nicht kompensiert werden können.

Dem ist der Verfas­sungs­ge­richtshof NRW nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass die Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 LV verstößt. In der mündlichen Urteils­be­gründung führte Präsident des Verfas­sungs­ge­richtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:

Von der in Art. 83 Satz 2 LV normierten Regel­ver­schul­dungs­grenze dürfe grundsätzlich nur zur Abwehr einer - hier nicht in Rede stehenden - Störung des gesamt­wirt­schaft­lichen Gleichgewichts und darüber hinaus allenfalls zur Bewältigung exzeptioneller Sonder­si­tua­tionen abgewichen werden. Eine derartige Sondersituation liege nicht schon dann vor, wenn während des laufenden Haushaltsjahres ein Regie­rungs­wechsel erfolge und die neue Landesregierung sich aufgrund der vorgefundenen Haushalts­si­tuation nicht in der Lage sehe, die von ihr als zwingend notwendig erachteten Ausgaben ohne Überschreitung der Kreditgrenze zu tätigen. Jeder neu gewählte Haushalts­ge­setzgeber müsse von den konkret gegebenen Bedingungen ausgehen und sein Handeln danach einrichten. Die hierdurch bedingten temporären Einschränkungen stellten seine politischen Gestal­tungs­mög­lich­keiten nicht grundsätzlich in Frage. Denn diese seien ihrerseits durch das geltende Verfas­sungsrecht begrenzt, zu dem auch die restriktive Kreditregelung des Art. 83 Satz 2 LV gehöre. Die Vorschrift sei haushalts­ver­fas­sungs­recht­licher Ausdruck des Demokra­tie­prinzips. Indem sie den finanziellen Handlungs­spielraum des aktuellen Gesetzgebers beschränke, sichere sie die Handlungs­fä­higkeit künftiger Gesetzgeber. Dieses Schutzanliegen beanspruche auch bei einem Regie­rungs­wechsel im laufenden Haushaltsjahr Beachtung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

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