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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil04.04.2022

Zurückweisung eines Geset­ze­s­entwurfs verletzt Rechte der AfD-Fraktion NRW nichtVerfassungs­gerichts­hof Nordrhein-Westfalen entscheidet Organ­streit­verfahren zugunsten des Landtags­prä­si­denten

Der Verfassungs­gerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass der Landtags­prä­sident die sich aus der Landes­ver­fassung ergebenden Rechte der antrag­stel­lenden AfD-Fraktion NRW aus Art. 65 und Art. 30 Abs. 2 der Landes­ver­fassung nicht dadurch verletzt hat, dass er einen von ihr eingebrachten Gesetzentwurf unter Verweis auf die parla­men­ta­rische Ordnung gemäß §§ 71, 69 der Geschäfts­ordnung des Landtags zurückgewiesen hat.

Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2021 hatte der Landtags­prä­sident den Gesetzentwurf der antrags­stel­lenden AfD-Fraktion mit dem Titel "Gesetz gegen antisemitische und islamistische Umtriebe beim Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 28. September 2021 zurückgewiesen und abgelehnt, den Entwurf im Landtag zu verteilen und als Beratungs­ge­genstand auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags zu nehmen. Er begründete die auf § 71 Abs. 1 Nr. 1 GO LT gestützte Zurück­wei­sungs­ent­scheidung insbesondere damit, dass im Begründungstext des Gesetzentwurfs (Abschnitte A. und B.) mehrfach der Name einer Journalistin genannt werde, die derzeit im Mittelpunkt einer öffentlichen Debatte stehe. Der Schutz ihres Persön­lich­keits­rechts genieße hier Vorrang vor dem parla­men­ta­rischen Initiativrecht der Antragstellerin, nicht zuletzt, weil der Gesetzentwurf in seinem normativen Textteil unbeanstandet bleibe. Gegen einen Gesetzentwurf mit entsprechenden redaktionellen Anpassungen bestünden hingegen keine geschäfts­ord­nungs­recht­lichen Bedenken.

Hintergrund

Die Antragstellerin hat im November 2021 vor dem Verfas­sungs­ge­richtshof ein Organ­streit­ver­fahren gegen den Landtags­prä­si­denten eingeleitet. Den zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfas­sungs­ge­richtshof bereits mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 als unzulässig verworfen (VerfGH 121/21). Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Verfas­sungs­ge­richtshof die Organklage der Antragstellerin zurückgewiesen. In der mündlichen Urteils­be­gründung wurde ausgeführt: Der Antragsgegner hat den Gesetzentwurf der Antragstellerin am 4. Oktober 2021 zu Recht zurückgewiesen. Der Landtags­prä­sident hat das aus Art. 30 Abs. 2, 5 i. V. m. Art. 65 LV folgende Recht der antrag­stel­lenden Fraktion, Geset­ze­s­i­n­i­tiativen in den Landtag einzubringen, nicht verletzt.

Grundsätzlich keine Klarnamen in Parla­ments­do­ku­menten

Das Parlament hat das Recht, seine Angelegenheiten zu regeln. Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang und damit auch den Ablauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 GO LT ist daher mit ihrem inhaltlich offenen Bezug auf das Schutzgut der „parla­men­ta­rischen Ordnung“ grundsätzlich verfas­sungsgemäß. Das Merkmal der parla­men­ta­rischen Ordnung erstreckt sich auch auf den Schutz der Grundrechte Dritter und verleiht dem Antragsgegner die Befugnis, hiergegen verstoßende Gesetzentwürfe zurückzuweisen und nicht in den parla­men­ta­rischen Beratungsgang weiterzuleiten. Auch die konkrete Anwendung der Vorschrift durch den Antragsgegner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Zurückweisung allein herangezogene Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der betroffenen Journalistin ist im Ergebnis tragfähig: Das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Journalistin ist durch die Namensnennung in den Abschnitten A. und B. des Gesetzentwurfs vom 28. September 2021 grundsätzlich betroffen. Denn grundsätzlich dürfen Klarnamen in Parla­ments­do­ku­menten nicht verwendet werden. Hiervon gibt es indes Ausnahmen.

Vertretbare Abwägung unter dem Gesichtspunkt praktischer Konkordanz

Die Betroffenheit des Persön­lich­keits­rechts steht in einem Spannungs­ver­hältnis zum parla­men­ta­rischen Initiativrecht der Antragstellerin, das der Antragsgegner in einen schonenden und wirksamen Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu bringen hatte. Dies hat der Antragsgegner zutreffend erkannt und gestützt hierauf eine vertretbare Abwägung vorgenommen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)

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