Dokument-Nr. 27318
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss10.04.2019
VerfGH Berlin weist Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückVergabe von Plätzen an Nelson-Mandela-Schule durch Losentscheid verfassungsgemäß
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat drei Verfassungsbeschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwerdeführer begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauer-haft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten.
Schüler halten Losregelung für verfassungswidrig
Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5 a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung - Aufnahme VO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.
VerfGH: Schulplatzvergabe durch Losentscheid verfassungsgemäß
Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. § 5 a Absatz 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwerdeführer heranzuziehen. Die Regelung ist verfassungsgemäß, sie verletzt insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online (pm)
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