21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 27318

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss10.04.2019

VerfGH Berlin weist Verfassungs­beschwerde gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückVergabe von Plätzen an Nelson-Mandela-Schule durch Losentscheid verfas­sungsgemäß

Der Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin hat drei Verfassungs­beschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwer­de­führer begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauer-haft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten.

Schüler halten Losregelung für verfas­sungs­widrig

Ihre Eilanträge vor den Verwal­tungs­ge­richten hatten keinen Erfolg. Die Beschwer­de­führer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmel­de­zeitraums in Kraft getretenen § 5 a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung - Aufnahme VO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewer­be­r­überhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

VerfGH: Schul­platz­vergabe durch Losentscheid verfas­sungsgemäß

Dieser Auffassung ist der Verfas­sungs­ge­richtshof nicht gefolgt. § 5 a Absatz 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwer­de­führer heranzuziehen. Die Regelung ist verfassungsgemäß, sie verletzt insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online (pm)

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