Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss16.01.2019
Hundegesetz: Hundehalter darf einen Hund bis zum Alter von 1 Jahr nur von bestimmten Personen abnehmenRegelung im Hundegesetz rechtmäßig - Illegaler Welpenhandel soll verhindert werden
Die Regelung im Berliner Hundegesetz nach der die Haltung eines Hundes von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden darf, wenn der Hund von im Gesetz speziell genannten Personen stammt, ist rechtmäßig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wandten sich zwei Mitglieder eines nicht gewerblichen Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach diesen Vorschriften darf in Berlin die Haltung eines Hundes im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen wie Tierärzten erworben wird. Die beschwerdeführenden Züchter machten geltend, dass sie aufgrund dieser Vorschriften keine Welpen mehr von Vereinsmitgliedern erwerben und Welpen, die sie gezüchtet hätten, auch nicht mehr veräußern könnten.
Angegriffene Regelungen sind verhältnismäßig
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das legitime Ziel, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren zu schützen, die von Hunden ausgehen, die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden. Mit den Vorschriften wollte der Gesetzgeber insbesondere den vom illegalen Welpenhandel ausgehenden Gefahren begegnen. Daher ist er berechtigt, den Kreis derjenigen, die zur Veräußerung von bis zu einem Jahr alten Hunden befugt sein sollen, auf Personen mit bestimmten Qualifikationen in Bezug auf Tiere zu beschränken.
Nichtgewerbliche Züchter können für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachweisen
Die beschwerdeführenden Züchter werden durch die Regelung auch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn die angegriffenen Vorschriften sehen ein Verfahren vor, mit dem auch nichtgewerbliche Züchter die Möglichkeit haben, die für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachzuweisen: Ihnen steht der Weg einer Anerkennung als sachverständige Person offen. Damit ist es ihnen insbesondere möglich, Welpen an Vereinsmitglieder abzugeben. Die angegriffenen Regelungen schließen solche Züchter nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (pm/pt)