21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 31128

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss17.11.2021

Verfassungs­beschwerde gegen Haupt­stadt­zulage unzulässigRechtsweg vom Beschwer­de­führer nicht erschöpft

Die Verfassungs­beschwerde gegen die sogenannte Haupt­stadt­zulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushalts­umsetzungs­gesetzes vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 535) ist wegen fehlender Rechtsweg­erschöpfung unzulässig. Das hat der Verfassungs­gerichts­hof des Landes Berlin entschieden.

Der Beschwer­de­führer ist Beamter der Besol­dungs­gruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besol­dungs­gruppe A 13 geltende monatliche Hauptstadtzulage in Höhe von 150,- Euro gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerte Willkürverbot verstoße. Es gebe keinen Grund für eine Ungleich­be­handlung der Beamten bis zur Besol­dungs­gruppe A 13 und derjenigen der Besol­dungs­gruppen über A 13.

VerfGH: Fachge­richt­licher Rechtsweg nicht erschöpft

Der Verfas­sungs­ge­richtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der fachge­richtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwer­de­führer muss sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst vor den Verwal­tungs­ge­richten zu verfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen der Verfas­sungs­ge­richtshof ausnahmsweise über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden kann, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwer­de­führer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.

Beschwerde hat "keine allgemeine Bedeutung"

Der Verfas­sungs­be­schwerde kommt auch keine allgemeine Bedeutung zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist. Bei der Abwägung über die Annahme eines Ausnahmefalls hat der Verfas­sungs­ge­richtshof insbesondere berücksichtigt, dass die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt ist.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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