Dokument-Nr. 21176
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- GE 2015, 717Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 717
- Landgericht Berlin, Urteil18.10.2013, 63 S 446/12
Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss18.02.2015
Bebauung einer auf benachbartem Eckgrundstück gelegenen Grünanlage durch Vermieter: Baulückenrechtsprechung gilt nicht zwingendMieter muss nicht zwingend mit Bebauung einer zu einem architektonischen Gesamtkonzept gehörenden Grünanlage rechnen
Zwar muss ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass Baulücken geschlossen werden, mit der Folge, dass ein Minderungsrecht wegen Baulärm nicht besteht. Diese Baulückenrechtsprechung gilt unter Umständen jedoch dann nicht, wenn eine auf einem Eckgrundstück errichtete Grünanlage bebaut wird und diese Grünanlage zu einem architektonischen Gesamtkonzept gehört. In diesem Fall muss ein Mieter nicht zwingend mit einer Bebauung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin einer Wohnung ein Minderungsrecht geltend, da es aufgrund von umfassenden Baumaßnahmen in der Nachbarschaft zu Lärmbelästigungen kam. So errichtete die Vermieterin der Wohnung unter anderem auf dem benachbarten Eckgrundstück ein Wohnhaus. Auf diesem Grundstück befand sich vor der Bebauung eine Grünanlage. Diese wurde bewusst nach dem Krieg im Rahmen eines architektonischen Gesamtkonzepts errichtet. Die Mieterin meinte daher mit einer Bebauung nicht habe rechnen zu müssen. Dies habe auch in Anbetracht dessen gegolten, dass die Wohnung Fenster zur Grünanlage hatte und sich dort der Hauseingang befand. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.
Amtsgericht bejaht Minderungsrecht, Landgericht verneint es
Während das Amtsgericht der Argumentation der Mieterin folgte und daher ein Minderungsrecht bejahte, hielt das Landgericht Berlin eine Mietminderung für nicht gerechtfertigt. Seiner Ansicht nach habe die Mieterin bei Mietvertragsschluss angesichts der vorhandenen Baulücke mit einer Bebauung des Eckgrundstücks rechnen müssen. Die Mieterin habe die Grünanlage nicht als endgültige Nutzung ansehen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Berlin ein. Ihrer Meinung nach habe das Landgericht ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt.
Verfassungsgerichtshof hielt Ausführungen des Landgerichts für unzureichend
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin habe das Landgericht mit seiner Begründung nicht das Minderungsrecht ausschließen dürfen. Denn dieses habe den Vortrag der Mieterin nicht hinreichend berücksichtigt.
Fehlende Ausführungen zur Anwendbarkeit der Baulückenrechtsprechung bei durch Vermieter verursachtem Baulärm
So sei die Mieterin überzeugt gewesen, so der Verfassungsgerichtshof, dass die Baulückenrechtsprechung in Fällen, in dem der Vermieter der Verursacher des Baulärms ist, nicht anwendbar sei. Mit dieser nicht fernliegenden Ansicht habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Keine Ausführungen zur fehlenden Vorhersehbarkeit aufgrund baugeschichtlichen Hintergrunds
Das Urteil des Landgerichts sei nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht auf dem baugeschichtlichen Hintergrund eingegangen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Grünanlage zu einem nach dem Krieg neu errichtetem einheitlichem Gebäudekomplex gehörte, bei dem zur Vermeidung einer Hinterhofsituation durch eine großzügige Bebauung und Freilassen des Eckgrundstücks die ursprüngliche gründerzeitliche Blockrandbebauung bewusst durchbrochen wurde. Außer Betracht habe ebenfalls nicht bleiben dürfen, dass sich Fenster und der Hauseingang zur Grünanlage befanden. Warum die Mieterin angesichts dieser Umstände habe damit rechnen müssen, dass das architektonische Konzept grundlegend verändert und durch die Rückkehr zur gründerzeitlichen Blockrandbebauung in sein Gegenteil verkehrt wird, hätte das Landgericht näher begründen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)
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