21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21176

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Beschluss18.02.2015Verfassungsgerichtshof Berlin151/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 717Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 717
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil18.10.2013, 63 S 446/12
ergänzende Informationen

Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss18.02.2015

Bebauung einer auf benachbartem Eckgrundstück gelegenen Grünanlage durch Vermieter: Baulücken­recht­sprechung gilt nicht zwingendMieter muss nicht zwingend mit Bebauung einer zu einem archi­tek­to­nischen Gesamtkonzept gehörenden Grünanlage rechnen

Zwar muss ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass Baulücken geschlossen werden, mit der Folge, dass ein Minderungsrecht wegen Baulärm nicht besteht. Diese Baulücken­recht­sprechung gilt unter Umständen jedoch dann nicht, wenn eine auf einem Eckgrundstück errichtete Grünanlage bebaut wird und diese Grünanlage zu einem archi­tek­to­nischen Gesamtkonzept gehört. In diesem Fall muss ein Mieter nicht zwingend mit einer Bebauung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verfassungs­gerichts­hofs Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin einer Wohnung ein Minderungsrecht geltend, da es aufgrund von umfassenden Baumaßnahmen in der Nachbarschaft zu Lärmbe­läs­ti­gungen kam. So errichtete die Vermieterin der Wohnung unter anderem auf dem benachbarten Eckgrundstück ein Wohnhaus. Auf diesem Grundstück befand sich vor der Bebauung eine Grünanlage. Diese wurde bewusst nach dem Krieg im Rahmen eines archi­tek­to­nischen Gesamtkonzepts errichtet. Die Mieterin meinte daher mit einer Bebauung nicht habe rechnen zu müssen. Dies habe auch in Anbetracht dessen gegolten, dass die Wohnung Fenster zur Grünanlage hatte und sich dort der Hauseingang befand. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.

Amtsgericht bejaht Minderungsrecht, Landgericht verneint es

Während das Amtsgericht der Argumentation der Mieterin folgte und daher ein Minderungsrecht bejahte, hielt das Landgericht Berlin eine Mietminderung für nicht gerechtfertigt. Seiner Ansicht nach habe die Mieterin bei Mietver­trags­schluss angesichts der vorhandenen Baulücke mit einer Bebauung des Eckgrundstücks rechnen müssen. Die Mieterin habe die Grünanlage nicht als endgültige Nutzung ansehen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Verfas­sungs­be­schwerde beim Verfas­sungs­ge­richtshof Berlin ein. Ihrer Meinung nach habe das Landgericht ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt.

Verfas­sungs­ge­richtshof hielt Ausführungen des Landgerichts für unzureichend

Nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofs Berlin habe das Landgericht mit seiner Begründung nicht das Minderungsrecht ausschließen dürfen. Denn dieses habe den Vortrag der Mieterin nicht hinreichend berücksichtigt.

Fehlende Ausführungen zur Anwendbarkeit der Baulü­cken­recht­sprechung bei durch Vermieter verursachtem Baulärm

So sei die Mieterin überzeugt gewesen, so der Verfas­sungs­ge­richtshof, dass die Baulü­cken­recht­sprechung in Fällen, in dem der Vermieter der Verursacher des Baulärms ist, nicht anwendbar sei. Mit dieser nicht fernliegenden Ansicht habe sich das Landgericht nicht ausein­an­der­gesetzt.

Keine Ausführungen zur fehlenden Vorher­seh­barkeit aufgrund bauge­schicht­lichen Hintergrunds

Das Urteil des Landgerichts sei nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht auf dem bauge­schicht­lichen Hintergrund eingegangen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Grünanlage zu einem nach dem Krieg neu errichtetem einheitlichem Gebäudekomplex gehörte, bei dem zur Vermeidung einer Hinter­hof­si­tuation durch eine großzügige Bebauung und Freilassen des Eckgrundstücks die ursprüngliche gründer­zeitliche Block­rand­be­bauung bewusst durchbrochen wurde. Außer Betracht habe ebenfalls nicht bleiben dürfen, dass sich Fenster und der Hauseingang zur Grünanlage befanden. Warum die Mieterin angesichts dieser Umstände habe damit rechnen müssen, dass das archi­tek­to­nische Konzept grundlegend verändert und durch die Rückkehr zur gründer­zeit­lichen Block­rand­be­bauung in sein Gegenteil verkehrt wird, hätte das Landgericht näher begründen müssen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)

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