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Dokument-Nr. 29373

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss29.10.2020

BayVGH: Eilantrag gegen Sperrstunden­regelungen und Beschränkung des Teilneh­mer­kreises an privaten Feiern in Hotspots erfolglosZweifel an Vereinbarkeit mit Parla­ments­vor­behalt und Bestimmt­heitsgebot

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat es mit einem Eilbeschluss abgelehnt, die für Hotspots geltenden Sperrstunden­regelungen für Gastro­no­mie­be­triebe sowie die Teilnehmer­beschränkungen für private Feiern der 7. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahmen­verordnung (7. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infek­ti­o­ns­ketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen.

VGH äußert Zweifel Vereinbarkeit mit Parla­ments­vor­behalt und Bestimmt­heitsgebot

Der VGH hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperr­stun­den­re­gelung sowie die Teilneh­mer­be­schränkung bei privaten Feiern mit dem Parla­ments­vor­behalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind. Rechts­s­taats­prinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundes­ge­setzgeber, die für die Grund­rechts­ver­wirk­lichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entschei­dungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grund­recht­s­ein­griffe handele, reiche für diese die Verord­nungs­er­mäch­tigung der §§ 28, 32 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus.

Keine Rechtsmittel gegeben

Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (pm/ab)

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