21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil13.08.2013

Realschul­ab­schluss im verkürzten Bildungsgang G 8 erst nach erfolgreicher Jahrgangsstufe 10Für Gleichstellung mit einem Realschul­ab­schluss ist ein Jahr in der gymnasialen Oberstufe notwendig

Schülerinnen und Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) können eine Gleichstellung mit dem Realschul­ab­schluss erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe, d. h. nach dem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10, erreichen. Das hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Schüler geklagt, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besucht hatte. Mit Schreiben seines Anwalts vom Mai 2010 beantragte er, ihm zum Ende des Schuljahres 2009 /2010 ein Zeugnis über den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschul­ab­schluss gleichgestellt.“ Diesen Antrag lehnte das Land Hessen im Juli 2010 ab. Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zurück.

Gleichstellung mit Realschul­ab­schluss erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, nach den hier einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Schulrechts sei nur ein Zeugnis, mit dem G 8-Schülerinnen und -Schüler zur sog. Quali­fi­ka­ti­o­nsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden, einem Realschulabschluss gleichgestellt. Dies sei nach einem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe der Fall. Während die Schülerinnen und Schüler des herkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschul­ab­schluss erreichten, erfolge für G 8-Schülerinnen und -Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe lediglich eine Gleichstellung mit dem Haupt­schul­ab­schluss. Im Unterschied zu G 9-Schülerinnen und -Schülern könne eine Gleichstellung mit dem Realschul­ab­schluss dagegen erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.

Durchlaufen von zehn Schuljahren gewährleistet Anerkennung des Realschul­ab­schlusses in anderen Bundesländern

In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs auch keine Verletzung des Gleich­heits­satzes des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen, die mit der Zuerkennung des Realschul­ab­schlusses einhergehen, also etwa der Zugang zur betrieblichen Berufs­aus­bildung mit gleichzeitigem Berufs­schul­besuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes bei gleichzeitigem Berufs­schul­besuch oder der Zugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seien prinzipiell einheitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig gemacht worden. Im Hinblick auf die Rechts­po­si­tionen von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sei dies eine verhält­nis­mäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicher Ausbildungs- und Erziehungsziele. Darüber hinaus werde durch ein Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahren bis zum Erwerb des Realschul­ab­schlusses gewährleistet, dass ein im Bundesland Hessen erworbener Realschul­ab­schluss auch in anderen Bundesländern Anerkennung finde.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online

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