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Dokument-Nr. 10141

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss11.03.2010

VGH Baden-Württemberg: Land muss Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit der Lehrer bestellenSicher­heits­tech­nische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit obliegt nicht den Kommunen

Für Lehrer im Dienst des Landes muss nicht die Kommune als Schulträger, sondern das Land als Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit bestellen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und damit dem Haupt­per­so­nalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg Recht gegeben.

Der Haupt­per­so­nalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg (HPR) hatte gegenüber der Kultus­mi­nisterin eine Initiative gestartet, um in den Schulen des Landes den Aufbau von Fachkräften für Arbeits­si­cherheit ab Januar 2007 zu erreichen. Das Kultus­mi­nis­terium vertrat die Auffassung, das Land müsse nur die für den Gesund­heits­schutz zuständigen Betriebsärzte bestellen. Für die sicher­heits­tech­nische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit hätten dagegen nach dem Schul­las­te­n­aus­gleich die Schulträger (also die Kommunen) zu sorgen. Mangels Zuständigkeit lehnte die Kultus­mi­nisterin daher die Durchführung eines Mitbe­stim­mungs­ver­fahrens ab. In dem daraufhin eingeleiteten perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Beschluss­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart hatte der HPR Erfolg. Die Beschwerde der Kultus­mi­nisterin wies der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zurück.

Land hat Verpflichtung, Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof kam, wie auch das Verwal­tungs­gericht, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeits­si­cher­heits­gesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsor­ge­ge­danken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.

Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit müssen in umfassenden Sinn auf ein den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend Verhalten der Beschäftigten hinwirken

Die sowohl den Fachkräften für Arbeits­si­cherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen, beziehe sich zwar bei den Sicher­heits­fach­kräften auf Fragen der Arbeits­si­cherheit und bei Betriebsärzten auf Fragen des Gesund­heits­schutzes, so der VGH weiter. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Betriebsärzte vorrangig perso­nen­be­zogene und Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit vorrangig sachbezogene Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Letzteren von den Schulträgern zu bestellen seien. Denn Fachkräfte für Arbeits­si­cherheit hätten in einem umfassenden Sinn darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhielten. Eine sicher­heits­tech­nische Beratung könne daher beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im natur­wis­sen­schaft­lichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht und damit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichende Belange der Lehrkräfte betreffen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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